· Nachricht · Kostenerstattung - Fall 1
Private Kostenerstatter und ihre schleppende „Zahlungsmoral“: Wie können Sie reagieren?
| Nachdem zunächst nach Einführung der GOZ 2012 relative Ruhe in den Praxen herrschte, haben sich die privaten Krankenversicherungen (PKVen) mittlerweile mit dem neuen Regelwerk so befasst, dass die „Nichterstattungsflut“ schon beinahe wieder den altbekannten Umfang annimmt. Hier ist die richtige Reaktion gefragt. |
Das folgende Beispiel zeigt ein aktuelles Kostenerstattungsproblem. Es enthält die Originalzitate der Kostenerstatter. Wie können Sie darauf reagieren?
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„GOZ-Nrn. 9000, 9003, 9010, 9040, 9050: Es ist geplant, Leistungspositionen auch über dem 2,3-fachen Satz der Gebührenordnung GOZ zu liquidieren. Der Basispreis einiger Leistungen wurde in der neuen GOZ um bis zu 100 Prozent angehoben. In der Bundesratsvorlage heißt es dazu: „Dieser Umfang der Erhöhung beruht auf der Annahme des BMG, dass durch die verschiedenen Anhebungen der Punktzahlen die in der Vergangenheit üblichen Überschreitungen des Schwellenwertes (2,3-facher Steigerungsfaktor) nicht mehr auftreten werden. (...) Eine Kostensteigerung über den angenommenen Wert von 6 Prozent hinaus wäre nicht sachgerecht.“ Wir bitten daher bei Rechnungsstellung um eine Begründung für die Berechnung über dem 2,3-fachen Satz.“ |
Die Aussage der Versicherung ist nicht falsch, aber tendenziös, soll sie doch dem Versicherten suggerieren, dass sein Zahnarzt unverhältnismäßig hohe Gebühren erhebt. Die Bitte um eine Begründung für die Berechnung über dem 2,3-fachen Satz ist überflüssig, denn die GOZ verpflichtet den Zahnarzt, ab dem 2,3-fachen Satz die Gebührenerhöhung zu begründen.