· Nachricht · Kostenerstattung - Fall 2
Private Kostenerstatter und ihre schleppende „Zahlungsmoral“: Wie können Sie reagieren?
| Nachdem zunächst nach Einführung der GOZ 2012 relative Ruhe in den Praxen herrschte, haben sich die privaten Krankenversicherungen (PKVen) mittlerweile mit dem neuen Regelwerk so befasst, dass die „Nichterstattungsflut“ schon beinahe wieder den altbekannten Umfang annimmt. Hier ist die richtige Reaktion gefragt. |
Das folgende Beispiel zeigt ein aktuelles Kostenerstattungsproblem. Es enthält die Originalzitate der Kostenerstatter. Wie können Sie darauf reagieren?
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„Die Kosten für die Ziffer 3100 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) können wir nicht übernehmen. Grund: Bei einer Operation entsteht immer eine Wunde, die verschlossen werden muss. Diese Leistung ist aber bereits in der Gebührenziffer enthalten, die für die eigentliche Operation (Hauptleistung) berechnet wird. Somit darf sie nicht zusätzlich angesetzt werden.“ |
Dies stimmt nur teilweise. Tatsächlich ist der primäre Wundverschluss jeweils mit der chirurgischen Leistung abgegolten. Ausdrücklich heißt es jedoch in der GOZ 2012 in den Allgemeinen Bestimmungen der Teile D., E. und K.: „Die primäre Wundversorgung (zum Beispiel Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.“ Wenn jedoch zum spannungsfreien Wundverschluss zum Beispiel ein Mukoperiostlappen präpariert werden muss, kann zusätzlich zur chirurgischen Leistung die Nr. 3100 (Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung) berechnet werden. In der Patientenakte sollte dies dokumentiert werden.