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· Nachricht · Leserfrage zur Privatliquidation

Sind Implantate und Implantatteile gesondert berechenbare Auslagen?

| Frage: „Die Beihilfe sagt, dass es sich bei Implantaten und Implantatteilen um nicht gesondert berechenbare Auslagen handele. Die Kosten für die Auslagen seien immer dem Zahnarzthonorar zuzuordnen! Wie kann ich dagegen argumentieren?“ |

 

Antwort: Die Beihilfe irrt. Sie können wie folgt argumentieren: § 3 der GOZ nennt abschließend die Arten der Vergütung des Zahnarztes. Danach stehen dem Zahnarzt Gebühren (beschrieben in § 4 GOZ), Entschädigungen (definiert in den §§ 4 Abs. 3 und 8 GOZ) sowie der Ersatz von Auslagen (geregelt in § 9 GOZ) zu.

 

Gebühren sind Vergütungen für die in der GOZ genannten beruflichen Leistungen der Zahnärzte und bezeichnen somit das Zahnarzthonorar. Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist (§ 4 Abs. 3 GOZ). „Etwas anderes“ ist bestimmt in den Allgemeinen Bestimmungen des GOZ-Abschnitts K: Die bei den Leistungen nach Abschnitt K der GOZ verwendeten Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbaren Implantatfräsen sind neben den Gebühren gesondert berechnungsfähig. Diese Materialien sind somit gerade nicht Bestandteil der Gebühren für die implantologischen Leistungen.

Quelle: ID 38971760