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Externe Abrechnung: Haben Sie an alles gedacht?
| Mittlerweile arbeiten viele Praxen mit Abrechnungszentren zusammen. Doch bevor eine Liquidation an solch eine Abrechnungsgesellschaft abgetreten werden kann, müssen einige Bedingungen erfüllt sein. |
Einverständniserklärung: Aktuelles und gültiges Formular verwenden
Jede Abrechungsgesellschaft hat ihre eigenen Einverständniserklärungen, auf denen die verschiedenen Bedingungen geregelt sind. Diese sind eine zwingende Voraussetzung, damit die Praxis die Forderung gegenüber dem Patienten an das Rechenzentrum abtreten kann. Insbesondere enthalten die Einverständniserklärungen auch die Entbindung von der Schweigepflicht, denn ohne die Schweigepflichtentbindung dürfen keine Daten des Patienten an das Rechenzentrum übermittelt werden.
In der Praxis ist insbesondere darauf zu achten, dass ein aktuelles Formular des Rechenzentrums verwendet wird. Sie werden ständig aktualisiert und müssen in der Regel jährlich neu unterzeichnet werden. Ebenso dürfen auf dem Formular keine Veränderungen vorgenommen oder Textpassagen gestrichen werden. Jegliche Formularänderung kann die Nichtigkeit der Einverständniserklärung zur Folge haben.
Was gilt bei Minderjährigen?
Minderjährige dürfen diese Erklärung nicht unterschreiben. Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nicht geschäftsfähig. Minderjährige Patienten, die das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind nur beschränkt geschäftsfähig. Auch hier sollte die Unterschrift des Erziehungsberechtigten auf der Einverständniserklärung nicht fehlen.
Wird bei diesen Patienten eine zuzahlungspflichtige oder reine Privatbehandlung erbracht, ist diese streng genommen so lange unwirksam, bis die Genehmigung durch den oder die gesetzlichen Vertreter vorliegt. Sollten die gesetzlichen Vertreter bei Minderjährigen keine Vereinbarung unterschreiben, kann der Eigenanteil der bereits ausgeführten privaten Leistungen normalerweise nicht in Rechnung gestellt werden.