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PAR-Referententagung der KZBV: Können das geschlossene und das offene Vorgehen gleichzeitig beantragt werden?
| Nach fast 10 Jahren Pause fand am 6. März 2013 in Köln wieder eine PAR-Obergutachter- und Referententagung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung statt. Unter anderen wurden dort wichtige aktuelle Abrechnungsfragen zu PAR-Behandlungen diskutiert und Empfehlungen gegeben. Dabei wurde auch die Frage erörtert, ob das geschlossene und das offene Vorgehen gleichzeitig beantragt werden können. |
Die Möglichkeit, das geschlossene und das offene Vorgehen gleichzeitig und zusammenhängend zu beantragen, war auf der PAR-Tagung vor 10 Jahren noch verneint worden. Auf der aktuellen PAR-Tagung wurde jedoch festgestellt, dass dies in einzelnen KZV-Bereichen möglich sei. Dies sei aber ein Widerspruch zu den Richtlinien. Zwar habe die KZBV die Möglichkeit der gleichzeitigen Beantragung seinerzeit gefordert, dies sei gegenüber den Vertragspartnern jedoch nicht durchsetzbar gewesen. Die Kassen befürchteten bei Taschentiefen von 5,5 mm und mehr, dass standardisiert zuerst das geschlossene und dann das offene Vorgehen beantragt würde. Sie sahen einen missbräuchlichen Gestaltungsspielraum.
In der Regel werde die Zusammenbeantragung von den Kostenträgern abgelehnt. Es wird weiter herausgestellt, dass die unterstützende PAR-Therapie (UPT) privat mit dem Patienten zu vereinbaren sei. Die Therapieergänzung müsse innerhalb von drei Monaten bei der Krankenkasse beantragt und durchgeführt werden. Sinnvoll sei es allerdings, das Ergebnis der ersten Therapie erst nach drei Monaten zu evaluieren.