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· Nachricht · Privatliquidation

Vierte Aktualisierung des BZÄK-Kommentars zur neuen GOZ: Prophylaxe

| Nicht alle Formulierungen der seit Jahresbeginn 2012 geltenden neuen GOZ sind eindeutig. Manchmal erschließt sich auch nach zwei- bis dreimaligem Lesen nicht voll, wie die Gebühr genau anzuwenden ist. Hilfestellung bietet hier die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) mit ihrer GOZ-Kommentierung. Anfang November hat die BZÄK ihre neue - seit Jahresbeginn vierte - Kommentierung zur neuen GOZ bekannt gegeben. Das sagt sie zur Prophylaxe. |

 

Hier formuliert die BZÄK eine vollkommen neue Überlegung, die auch in der alten GOZ schon hätte angestellt werden sollen: „Die Gebührennummern 1000 und 1010 sind an einem Behandlungstag berechnungsfähig, wenn der Patient im Anschluss an die Leistungserbringung nach der Nr. 1000 selbstständig die Umsetzung des Erlernten übt und anschließend eine Kontrolle nach der Nr. 1010 erfolgt. Ein derartiger Ablauf ist nicht als eine, ggf. einen Ausschluss der Nebeneinanderberechnung begründende Sitzung aufzufassen. Die Zeitvorgaben sind einzuhalten.“ Somit ist also nach Auffassung der BZÄK folgendes Vorgehen zulässig: In einer Sitzung wird zunächst der Inhalt der Nr. 1000 über einen Zeitraum von mindestens 25 Minuten erbracht. In dieser Zeit wird ein Mundhygienestatus erhoben, der Patient wird motiviert und mit praktischen Übungen unterwiesen. Wenn danach (nach Ablauf von 25 Minuten) das Erlernte kontrolliert wird, kann auch am selben Behandlungstag die GOZ-Nr. 1010 neben der GOZ-Nr. 1000 berechnet werden.

 

Die Nr. 1010 ist pro Jahr auf drei Berechnungen begrenzt. Hierzu stellt die BZÄK klar: „Sofern die Leistung mehr als dreimal innerhalb des Zeitraums medizinisch notwendig ist, ist die Leistung nach § 6 Abs. 1 analog zu berechnen.“

 

Die gleiche Auffassung vertritt die BZÄK bei der Nr. 1020, die nach der Abrechnungsbestimmung nur viermal pro Jahr berechnet werden darf: „Jede lokale Fluoridierung, die mehr als die vierte Leistung dieser Art innerhalb eines Jahres (365 Tage) darstellt, ist - bei medizinischer Notwendigkeit - nach § 6 Abs. 1 analog zu berechnen.“

Quelle: ID 37110240