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Praxisorganisation  

Urlaubsplanung: Was ist zu beachten?

In manchen Praxen ist es in jedem Jahr die gleiche beschwerliche Prozedur, bis feststeht, wer wann Urlaub machen kann. Dabei ist ein „Urlaubsplan“ hilfreich, in den die Mitarbeiterinnen ihre Wünsche eintragen und der Zahnarzt sie nur noch abzusegnen braucht.  

 

Können sich Mitarbeiterinnen untereinander nicht einigen, so muss der Zahnarzt nach vorgegebenen sozialen Kriterien eine Auswahl treffen. Danach haben zum Beispiel Familienmütter den Vorrang vor Alleinstehenden. Mitarbeiterinnen, die länger in der Praxis tätig sind, bekommen den Vorzug vor jünger eingestellten Kolleginnen.  

Beim „Betriebsurlaub“ muss sich das Team danach richten

Relativ einfach ist die Planung, wenn die Praxis „Betriebsurlaub“ macht. Das ist rechtlich zulässig und das Praxisteam muss sich auch danach richten (Urteil des LAG Düsseldorf vom 20. Juni 2002, Az: 11 Sa 387/02). Eine genaue Festlegung, wie hoch der Anteil der gebundenen Urlaubstage maximal sein darf, gibt es nicht. Allerdings sollten nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts etwa zwei Fünftel des Jahresurlaubs zur freien Verfügung der Mitarbeiterin bleiben.  

Bei Krankheit keine eigenmächtige Urlaubsverlängerung

Wird die Praxismitarbeiterin während ihres Urlaubs krank, so muss sie dies mit einem ärztlichen Attest nachweisen. Dann werden die Krankheitstage nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Die Praxismitarbeiterin darf aber nicht eigenmächtig ihren Urlaub um die Krankheitstage verlängern. Sie muss ihre Urlaubswünsche erneut mit dem Zahnarzt abstimmen.