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01.04.2008 | Aktuelle Rechtsprechung

Vor einer Reklamation erst den Fehler prüfen!

Wenn ein neues Gerät nicht funktioniert, sollte man erst prüfen, ob man selbst einen Fehler gemacht hat. Reklamiert man nämlich einen vermeintlichen Fehler vorschnell, muss man später eventuell selbst die Kosten zahlen. So entschied der Bundesgerichtshof am 23. Januar 2008 (Az: VIII ZR 246/06). Im Urteil ging es um eine Lichtrufanlage, mit der von Krankenbetten aus Rufsignale an das Pflegepersonal gesendet werden können. Das Altenheim hatte dem Lieferanten eine Störung gemeldet, die jedoch auf der Unterbrechung einer Kabelverbindung beruhte und mit der Funktionsfähigkeit der Anlage nichts zu tun hatte. Dennoch wollte das Altenheim die Rechnung (774 Euro) nicht bezahlen. Deshalb: Vorsicht vor Schnellschüssen!  

 

Ganz gleich ob Härterlampe, OPG oder Kaffeemaschine: Werden die Geräte neu gekauft, hat der Käufer ein Recht auf Gewährleistung (Garantie). Nur beim Privatverkauf, also von Privat an Privat, kann die Gewährleistung komplett ausgeschlossen werden. Bei gebrauchten Gegenständen kann die Gewährleistung auf zwölf Monate verkürzt werden. Dies gilt auch bei einem Verkauf zwischen Unternehmern. Es ist also ein Unterschied, ob eine Mitarbeiterin die Kaffeemaschine als Privatperson oder für die Praxis kauft: Als Privatperson kann sie die Gewährleistung zwei Jahre in Anspruch nehmen, für die Praxis nur ein Jahr.  

 

Ist die Kaffeemaschine innerhalb der Gewährleistungsfrist defekt, so besteht die Wahl zwischen der Beseitigung des Mangels – also einer Reparatur – oder der Lieferung einer mangelfreien Sache, also einem Austausch des Geräts. Die Minderung des Kaufpreises oder der Anspruch auf Schadensersatz wären ebenfalls möglich. Allerdings sind von der Gewährleistung ausgeschlossen: gebrauchsbedingter Verschleiß, Mängel, die dem Käufer bereits beim Kauf bekannt waren, sowie ein Eigenverschulden des Käufers.  

Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 1 | ID 118445