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04.08.2009 | Arbeitsrecht

Geschenke ja - aber bitte nicht auf Kosten der Praxis!

Es ist nicht gestattet, eine Kollegin für ihre Hilfe eigenmächtig mit Firmeneigentum zu beschenken. So urteilten die Richter am Landesarbeitsgericht Hessen (Az: 17 Sa 1507/08; 18. Mai 2009). Das Urteil können Sie unter der Abruf-Nr. 092529 auf www.iww.de einsehen.  

Der Fall

Eine Stewardess wollte sich bei einer Kollegin mit zwei Flaschen Wein für deren Hilfe erkenntlich zeigen. Die Kollegin, die zufällig auf einem Heimflug an Bord war, hatte in einem Fall gedolmetscht. Die Stewardess glaubte, dass kleinere Geschenke aus dem Bordverkauf geduldet werden. Das sei auch in anderen Fällen so gewesen. Der Arbeitgeber sah das anders: Er vertrat die Auffassung, dass sich die Mitarbeiterin am Firmenvermögen vergriffen hat. Diese bekam prompt die fristlose Kündigung wegen Diebstahls.  

 

Zu Recht, entschieden die Richter. Nach ihrer Auffassung hätte die Mitarbeiterin unbedingt die Erlaubnis eines Vorgesetzten einholen müssen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Hilfeleistung der Kollegin nur um eine kleine Gefälligkeit gehandelt habe und das Weinpräsent daher überzogen gewesen sei.  

Auch in der Praxis werden Geschenke gerne gesehen

Dieses Urteil ist auch für die Zahnarztpraxis relevant, da auch hier Geschenke üblich sind. Unsere kleinen Patienten lieben die Belohnung für ihre gute Mitarbeit nach der Behandlung, und auch die erwachsenen Patienten haben nichts gegen die Mitgabe von Mundhygieneartikeln einzuwenden. Manche Praxen belohnen besonders engagierte Mitarbeiterinnen sogar mit elektrischen Zahnbürsten.