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04.02.2009 | Arbeitsrecht

Wie viel Urlaub haben Teilzeitkräfte?

Immer häufiger werden flexible Formen der Arbeitszeit vereinbart. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und auch geringfügig Beschäftigte haben aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung ebenso wie Vollzeitkräfte Anspruch auf Urlaub. In der Praxis stellt sich daher oft die Frage, wie der Urlaubsanspruch zu berechnen ist.  

 

Nach dem Bundesurlaubsgesetz steht jedem Arbeitnehmer ein Mindesturlaub von 24 Werktagen pro Kalenderjahr zu. Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Also ist auch der Samstag ein Arbeitstag. Deshalb beträgt der Mindestjahresurlaub bei einer Vollzeitbeschäftigung in einer Fünf-Tage-Woche anteilig 24 : 6 x 5 = 20 Arbeitstage (= vier Wochen). Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter mit einer Arbeitszeit von weniger als fünf Tagen in der Woche müssen Sie den Mindestjahresurlaub dementsprechend wie folgt umrechnen:  

 

Mindesturlaubstage

Mindesturlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche: 24 : 6 x 5 =  

20 Arbeitstage  

Mindesturlaubstage bei einer Vier-Tage-Woche: 24 : 6 x 4 =  

16 Arbeitstage  

Mindesturlaubstage bei einer Drei-Tage-Woche: 24 : 6 x 3 =  

12 Arbeitstage  

Mindesturlaubstage bei einer Zwei-Tage-Woche: 24 : 6 x 2 =  

8 Arbeitstage  

Mindesturlaubstage bei einer Ein-Tage-Woche: 24 : 6 x 1 =  

4 Arbeitstage  

Wenn eine Vollzeitkraft zu einer Teilzeitkraft wird oder umgekehrt und dies im Laufe eines Kalenderjahres geschieht, müssen Sie ab diesem Zeitpunkt auch den Urlaubsanspruch entsprechend ändern. Dieser bemisst sich immer nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Urlaubseinbringung. Dazu ein  

 

Beispiel

Die Vollzeitkräfte haben einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Eine Praxismitarbeiterin arbeitete 2008 zunächst fünf Tage pro Woche. Seit dem 1. Juli 2008 arbeitet sie nun nur noch zwei Tage pro Woche. Ihren gesamten Jahresurlaub nahm sie jedoch in der zweiten Jahreshälfte. Wieviel Urlaub stand ihr jetzt für 2008 insgesamt zu?  

 

Antwort: Auch wenn der Urlaubsanspruch in einer Vollzeittätigkeit „erarbeitet“ wurde, so wird er dennoch entsprechend der Teilzeittätigkeit gekürzt. Das heißt konkret in diesem Fall:
30 Urlaubstage: 5 Arbeitstage pro Woche = 6 Wochen Urlaub.
6 Wochen Urlaub x 2 Arbeitstage pro Woche = 12 Urlaubstage.
Also hat die Mitarbeiterin nur einen Urlaubsanspruch von 12 Tagen. Allerdings verliert sie auch keinen Urlaub, denn die Zahl der freien Arbeitstage bleibt gleich, weil sie nur noch 2 Tage pro Woche arbeitet.