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03.02.2011 | Aus- und Fortbildung

Aufstiegsfortbildung für die ZFA: Finanzielle Zuschüsse verschiedener Anbieter nutzen

Der Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) bietet sich eine unglaubliche Vielfalt an Fortbildungsmöglichkeiten. Welche das im Einzelnen sind und wie diese finanziert bzw. gefördert werden können, erfahren Sie in diesem Beitrag.  

Anpassungs- und Aufstiegsfortbildungen

Zu unterscheiden sind Anpassungs- und Aufstiegsfortbildungen. In einer Anpassungsfortbildung wird das vorhandene Wissen ergänzt bzw. aufgefrischt. Hier werden Kurse im Bereich der Abrechnung, des Praxismanagements, der Prophylaxe, der Hygiene, des Röntgens, des QM und der Assistenz angeboten. Hinweis: Diese Kurse sind auch für Wiedereinsteigerinnen sehr zu empfehlen.  

 

Die Aufstiegsfortbildung ermöglicht es der ZFA, sich zu spezialisieren, in dem ausgewählten Bereich mehr Verantwortung in der Praxis zu übernehmen, selbstständig zu arbeiten und in eine höhere Vergütungsgruppe des Tarifvertrags eingeordnet zu werden. Aufstiegsfortbildungen sind zeitlich umfangreich und kostenintensiv. Sie werden entweder voll verschult, im Blockunterricht oder berufsbegleitend angeboten. Eine Übersicht der von den Zahnärztekammern der einzelnen Bundesländer angebotenen Fortbildungen sowie eine Reihe von privaten Anbietern finden Sie im Online-Service unter „Downloads“ in der Rubrik „Arbeitshilfen“.  

Öffentlich-rechtliche versus private Fortbildungen

Unterschiede bestehen zwischen den öffentlich-rechtlichen Fortbildungen (Kammern) und den Fortbildungsangeboten privater Anbieter. Die bei privaten Anbietern erlangten Abschlüsse werden nicht automatisch von den Kammern anerkannt. Die Teilnehmer haben jedoch die Möglichkeit, sich der Abschlussprüfung auf der Grundlage einer ordnungsrechtlich geregelten Prüfungsordnung für die jeweilige Aufstiegsfortbildung gemäß § 54 Berufsbildungsgesetz bei der eigenen Zahnärztekammer zu unterziehen, um die durch die Prüfungsordnung festgelegte Abschlussbezeichnung zu erlangen. Die Zulassungsvoraussetzungen zur Teilnahme an der Abschlussprüfung müssen dazu in ihrer Gesamtheit nachgewiesen werden können. Dies bedeutet, dass die Curricula des privaten Anbieters identisch mit dem Kammerangebot sein müssen.