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05.05.2008 | Berufsgenossenschaft

Unfallversicherung: Was ist zu beachten?

Jede Praxismitarbeiterin ist in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Der Zahnarzt muss sie bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) anmelden und den vollen Beitrag bezahlen. Pflichtversichert ist dabei nicht nur die vollbeschäftigte Mitarbeiterin, sondern auch die Praktikantin oder die Ferienaushilfe. Dafür hat die Mitarbeiterin bei Arbeitsunfällen oder arbeitsbedingter Erkrankung einen Anspruch auf Leistungen aus der Berufsgenossenschaft (BG). Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten kann sie somit keine Schadenersatzansprüche gegenüber dem Zahnarzt geltend machen; sie muss sich an die BG wenden.  

 

Achtung: Pausen sind nicht versichert!

Aber die gesetzliche Unfallversicherung deckt nur Unfälle und Erkrankungen ab, die ihren Ursprung im Arbeitsleben haben. So erkennt die BG nur dann einen Unfall als Arbeitsunfall an, wenn er bei der beruflichen Tätigkeit passiert. Somit muss zum Unfallzeitpunkt tatsächlich gearbeitet worden sein, denn Pausen sind nicht versichert. Dabei ist es unerheblich, ob die Pause zum Mittagessen, für die Toilettenbenutzung oder als Zigarettenpause eingelegt wurde.  

 

Wegeunfälle sind versichert, aber bei Umwegen entfällt der Schutz

Unter den Versicherungsschutz fallen auch die so genannten Wegeunfälle, die sich auf dem Weg zur Tätigkeit oder auf dem Rückweg ereignen. Bricht sich die Mitarbeiterin auf dem Weg zur Toilette ein Bein, so handelt es sich deshalb um einen Wegeunfall und die Berufsgenossenschaft ist zuständig. Die häufigsten Wegeunfälle passieren allerdings auf dem Weg zur Arbeit und zurück nach Hause.