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04.03.2010 | Haftungsrecht

Finger weg von Patientenfahrten!

Einige Zahnarztpraxen bieten als zusätzlichen Service für ihre Patienten Beförderungsleistungen an - zum Beispiel nach einem chirurgischen Eingriff. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie die Haftung bei Auftreten eines Unfalls geregelt ist.  

Wer haftet bei einem Unfall?

Die haftungsrechtlichen Konsequenzen sind im Detail relativ komplex und für den juristischen Laien schwer nachvollziehbar. Nachfolgend werden die Rechtsfolgen daher nur für den am häufigsten auftretenden Fall erläutert: Die Fahrerin ist Angestellte des Zahnarztes und führt mit dessen oder mit dem eigenen Pkw die Patientenfahrt durch.  

 

Kommt es bei einer solchen Patientenfahrt zu einem Unfall, können die geschädigten Insassen Ansprüche gegen den Fahrer - zum Beispiel eine ZFA - und gegen den Halter (den Zahnarzt) des Fahrzeugs geltend machen. Von beiden können die Insassen den Ersatz von akuten und künftigen Sach- und Personenschäden einfordern, wobei diese Schäden zunächst von der Kfz-Haftpflichtversicherung getragen werden. Letzteres führt zu einem Verlust des Schadensfreiheitsrabatts. Außerdem gibt es Konstellationen, in denen die Versicherung den Zahnarzt und die ZFA in Regress nehmen kann.  

 

Die beschriebenen Haftungsfolgen - insbesondere für Personenschäden - können nicht durch eine Vereinbarung mit dem Patienten ausgeschlossen werden. Dies ist lediglich für solche Sachschäden möglich, die auf einem leicht fahrlässigen Verhalten beruhen. Aber auch dies ist kaum praxisrelevant, da hierfür jeweils vor Fahrtantritt schriftliche Haftungsfreistellungsvereinbarungen mit den Patienten getroffen werden müssten.  

Fazit