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06.10.2010 | Haftungsrecht

Patienten müssen nicht an Vorsorge-Untersuchungen erinnert werden

Selbst wenn ein konkreter Verdacht auf eine Erkrankung besteht, hat ein Patient keinen Anspruch darauf, von seinem Arzt an eine Vorsorge-Untersuchung erinnert zu werden. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in seinem Urteil vom 24. Juni 2010 (Az: 5 U 186/10; Abruf-Nr. 102232). Geklagt hatte eine 56-jährige Patientin, die von ihrer Frauenärztin ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 Euro forderte. Die Ärztin informierte die Patientin, dass bei ihr der Verdacht auf ein Mammakarzinom in der linken Brust bestehe, und empfahl weitere Vorsorge-Untersuchungen. Dieser Empfehlung folgte die Patientin nicht. Als sich die Verdachtsdiagnose bei einem späteren Termin bestätigte, warf sie ihrer Frauenärztin vor, dass diese sie nicht ausreichend auf weitere notwendige Vorsorge-Untersuchungen hingewiesen habe.  

 

Die Richter vertraten die Meinung, dass es vollkommen ausreiche, wenn ein Arzt auf die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen hinweist. Dem Arzt könne nicht die Fürsorge für die Wahrnehmung von Vorsorge-Untersuchungen auferlegt werden. Das gilt selbst dann, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Erkrankung vorliegt. Die Richter bekräftigten zudem die Selbstverantwortung des Patienten. Es sei seine Sache, ob, wann und bei wem er die notwendigen Untersuchungen vornehmen lasse. Ebenso muss der Patient das Risiko tragen, das mit einer nicht wahrgenommenen Vorsorge-Untersuchung einhergeht.  

 

Praxishinweis

Neben der Aufklärung des Patienten, dem Stand der Befunderhebung und der Notwendigkeit der Fortsetzung der Behandlung sollte auch die Wiedereinbestellung schriftlich dokumentiert werden. Denn das Gericht hatte hier der ärztlichen Dokumentation und der ärztlichen Anhörung den Vorzug vor den Bekundungen der Patientin gegeben.  

 

Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 1 | ID 139059