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01.09.2006 | Patientenkommunikation

Erstattungskürzungen der Beihilfe: So retten Sie Ihr Vertrauensverhältnis zum Patienten!

Seit Jahren werden die von Zahnärzten in Rechnung gestellten Leistungen von den Beihilfestellen nicht vollständig erstattet. Grund hierfür sind die zunehmenden Einschränkungen, die durch die leeren öffentlichen Kassen verursacht sind. Die Höhe der Zuschüsse wird von Sachbearbeitern festgesetzt, die sich dabei an der Beihilfeverordnung und Runderlassen der Minister orientieren. Diese sind jedoch an vielen Stellen nicht identisch mit der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und ergangenen Gerichtsurteilen. Der Sparzwang des Staates findet seinen Ausdruck in der Nichtanerkennung von Leistungen, Materialien, Laborkosten, Begründungen und Erläuterungen.  

 

In den Schreiben der Beihilfestellen wird häufig der Eindruck erweckt, der Zahnarzt habe Leistungen abgerechnet, die nicht hätten abgerechnet werden dürfen, oder die Höhe der Bewertung sei nicht angemessen. Es liegt daher in der Natur der Sache, dass sich die meisten Patienten anschließend an die Praxis wenden und zumindest noch einmal nachfragen, ob denn die Liquidation wohl so „richtig“ ist.  

 

Sicherlich kennen Sie auch in Ihrer Praxis Patienten, die sich aufgrund der Erstattungslücken beschweren, Ihnen Vorwürfe machen oder gar ungeniert darum bitten, Versicherungsbetrug zu begehen, indem Sie erstattungsfähige, jedoch nicht erbrachte Leistungen in Rechnung stellen sollen. Dies bringt die Praxis in eine „Zwickmühle“, weil sie den Patienten nicht verärgern oder gar verlieren will.