01.11.2006 | Patientenkommunikation
Freie Vertragsgestaltung in der Zahnarztpraxis: So machen Sie alles richtig!
Ein gesetzlich versicherter Patient hat das Recht, unter Vorlage seiner „Chipkarte“ nach den Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) behandelt zu werden. Grundsätzlich darf eine Behandlung nicht von einer Zuzahlung abhängig gemacht werden. Angesichts von Budgets, verschärften Degressionsregelungen und Wirtschaftlichkeitsprüfungen muss sich jeder Zahnarzt fragen, wie er für sich eine Praxisführung mit betriebswirtschaftlich angemessenem Honorar erreichen kann.
Eine angemessene Honorierung kann nicht allein durch den Bema erzielt werden. Anspruchsvolle Patienten erwarten eine besondere Behandlung, sie erwarten Zuwendung, Professionalität, Verwendung bester Materialien und Anwendung neuester Behandlungsmethoden. Um diese hohen Erwartungen erfüllen zu können, muss jede Praxis ein klares Konzept haben, wie sie die Patienten zufriedenstellen und eine angemessene Honorierung erzielen kann.
Wann liegt eine Privatbehandlung vor?
Um eine Privatbehandlung handelt es sich, wenn der Patient
- die Behandlung auf eigenen Wunsch durchführen lässt;
- die Leistung nicht im GKV-Leistungskatalog enthalten ist;
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