04.12.2009 | Praxishygiene
Praxiskleidung: Was ist zu beachten?
Die Begriffe „Arbeitskleidung“, „Berufskleidung“ und „Schutzkleidung“ führen in der Praxis regelmäßig zu Verwirrungen. Diese aufzulösen ist ein Anliegen dieses Beitrags, denn für alle drei Bekleidungsformen gelten in der Praxis unterschiedliche Regelungen.
Berufskleidung
Berufskleidung ist eine berufsspezifische Arbeitskleidung, die als Standes- oder Dienstkleidung getragen wird. Hierunter fallen insbesondere die Uniformen von Polizei, Feuerwehr oder Bundeswehr. Die Beschaffung obliegt grundsätzlich dem Arbeitnehmer, eine Modellauswahl ist nicht möglich.
Arbeitskleidung
Die Arbeitskleidung wird anstelle oder zum Schutz der privaten Kleidung getragen. Sie hat keine spezifische Schutzfunktion. Sie spielt in vielen Praxen eine entscheidende Rolle bei der Entwicklung eines „Corporate Designs“. Die Arbeitskleidung wird aufeinander abgestimmt, vor allem in der Farbgebung. In diesen Fällen kann der Praxisinhaber die Kleidung vorschreiben. Arbeitskleidung muss an entscheidenden Stellen - wie den Ärmeln, dem Ausschnitt und der Verschlussleiste - die leicht kontaminierbaren Hautstellen gut abdecken und den erhöhten Anforderungen an die Reinigung entsprechen.
Berufsmoden sind unter Umständen teurer als weiße Kleidung aus dem Warenhaus. Wer in der Zahnarztpraxis arbeitet, kommt mit unterschiedlichen Stoffen wie Blut, Speichel oder Eiter in Berührung. Herkömmliche Jeans oder weiße T-Shirts aus dem Warenhaus lassen sich jedoch nicht wie Arbeitskleidung reinigen. Bei Waschtemperaturen von mehr als 40 °C besteht die Gefahr, dass die Kleidungsstücke einlaufen, grau werden oder Farben auslaufen. Arbeitskleidung kann in der Praxis oder von Wäschereien gewaschen werden. Hinweis: Es bestehen aus hygienischer Sicht keine Bedenken, die Berufskleidung auch im Haushalt zu waschen.
Ist die Kleidung kontaminiert, muss sie wie kontaminierte Schutzkleidung behandelt werden, das heißt sie muss bei 95 °C oder 60 °C mit einem VAH-gelisteten desinfizierenden Waschmittel gewaschen werden. Nach dem Umgang mit kontaminierter Arbeitskleidung soll eine hygienische Händedesinfektion durchgeführt werden. Sofern die Wäsche in Wäschereien gewaschen wird, ist diese zu informieren, dass es sich um potenziell kontaminierte Wäsche handelt. Hinweis: Der Wechsel der Arbeitskleidung hat mindestens zweimal pro Woche zu erfolgen. Bei sichtbarer Verschmutzung muss die Kleidung nach Beendigung der Behandlung des Patienten gewechselt werden.
Schutzkleidung
Schutzkleidung schützt den Träger bzw. die Berufskleidung vor einer Kontamination und gehört zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA). Sie besitzt im Gegensatz zur Arbeitskleidung eine Schutzfunktion gegenüber schädigenden Einflüssen wie Gefahrstoffen oder Körperflüssigkeiten. In der Zahnarztpraxis gehört zur Schutzkleidung die wasserundurchlässige Schürze. Wird im Rahmen der Gefährdungsanalyse eine Kontaminationsgefahr mit Körperflüssigkeiten ermittelt, ist der Praxisinhaber verpflichtet, eine PSA zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten müssen diese bei gefährdenden Tätigkeiten tragen. Hierzu gehören medizinische Einmal-Handschuhe, eine Schutzbrille (Brille mit Seitenschutz) und eine Mund-Nasen-Schutzmaske.
Nach Beendigung der kontaminationsgefährdenden Tätigkeit - zum Beispiel der Instrumentenaufbereitung im unreinen Bereich - ist die Schutzkleidung abzulegen und eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen. Andere Bereiche der Praxis wie das Büro oder der Sozialraum dürfen nicht in Schutzkleidung betreten werden. Schutzkleidung ist getrennt von Arbeitskleidung aufzubewahren. Benutzte Schutzkleidung ist in ausreichend widerstandsfähigen und dichten Behältern/Säcken, getrennt nach Art des Waschverfahrens, zu sammeln. Die Aufbereitung kontaminierter Schutzkleidung erfolgt dann thermisch (bei 95 °C) oder chemo-thermisch (bei 60 °C mit VAH-gelistetem Waschmittel).
Wäsche, die steril zum Einsatz kommt, ist nach vorangegangenem Waschgang zu verpacken und in einem Dampf-Sterilisator mit dem geeigneten Programm zu sterilisieren. Die aufbereitete Praxiswäsche ist in geschlossenen Schränken, Schubladen oder Behältern staubgeschützt zu lagern. Eine Lagerzeit von sechs Monaten darf nicht überschritten werden.
Private (zivile) Kleidung in der Praxis?
Einige Praxen wollen den Empfangsbereich der Praxis nach Möglichkeit so gestalten, dass der Patient nicht gleich den Eindruck hat, beim Zahnarzt zu sein, sondern eher an der Rezeption eines Hotels. Die dort tätigen Mitarbeiterinnen tragen dann private Kleidung. Ist das aber überhaupt zulässig?
Der Rezeptionsbereich einer Zahnarztpraxis zählt nicht zu den kontaminationsgefährdeten Bereichen. Oft, zum Beispiel bei Personalmangel, müssen die Mitarbeiterinnen aber kontaminationsgefährdete Aufgaben wie das Anfertigen von Röntgenaufnahmen und das Vor- oder Nachbereiten von Behandlungszimmern übernehmen. In diesen Fällen ist das Tragen von Kleidung, die sich nicht von privater Kleidung unterscheidet, nicht zulässig. Nur wenn sichergestellt ist, dass die Rezeptionskraft ausschließlich im Verwaltungsbereich eingesetzt wird, kann sie „zivile“ Kleidung bei ihrer Arbeit tragen.