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06.05.2010 | Praxiswissen aktuell

Ist Ihr Wissen noch „up to date“: Die Lösungen

Nachstehend stellen wir Ihnen die Lösungen zu unserem Wissenstest aus der April-Ausgabe vor. Alternativ können Sie dieses Quiz aber auch in der Rubrik „Praxiswissen aktuell“ aufrufen und beantworten. Ob und warum Sie richtig oder falsch geantwortet haben, bekommen Sie dann sofort angezeigt.  

 

Frage 1: b. „Audit“ ist im Lateinischen die dritte Person Singular Präsens und heißt „er hört“.  

Frage 2: e. Die DGA Deutsche Gesellschaft für Akkreditierung mbH akkreditiert seit dem 14. September 2009 die Zertifizierungsstellen für Management-Systeme und löst die TGA ab.  

Frage 3: a, b, c, e. Das Medizinproduktegesetz (MPG) regelt die Herstellung, die Zulassung, das Inverkehrbringen, den Umgang mit und die Wiederaufbereitung von Medizinprodukten.  

Frage 4: a, b, f. § 8 Abs. 1 bestimmt: „Der Betreiber hat für alle aktiven nichtimplantierbaren MP der jeweiligen Betriebsstätte ein Bestandsverzeichnis zu führen.“ Aktiv sind alle Medizinprodukte, die mit einer Energiequelle betrieben werden. In unserem Beispiel werden auch Thermodesinfektor und Kühlschrank aufgeführt. Diese gelten ebenfalls als Medizinprodukte, weil sie indirekt mit dem Patienten in Berührung kommen.  

Frage 5: c. Die Konformitätserklärung ist eine schriftliche Bestätigung, mit welcher der Verantwortliche (Zahnarzt/Fremdlabor) rechtsverbindlich erklärt, dass sein Produkt - also der Zahnersatz - alle Anforderungen der entsprechenden EG Richtlinie erfüllt. Diese Verpflichtung zur Aushändigung einer Konformitätserklärung geht aus § 87 Abs. 1 a SGB V hervor und ist unabhängig davon, ob der Zahnersatz im Fremd- oder Eigenlabor hergestellt worden ist. Die Grundlage zur Erstellung bildet das MPG, das Zahnersatz als „Sonderanfertigung“ einstuft.  

Frage 6: f. Das Medizinproduktebuch ist so aufzubewahren, dass die Angaben dem Anwender während der Arbeitszeit zugänglich sind. Nach der Außerbetriebnahme des Medizinproduktes ist das Medizinproduktebuch noch fünf Jahre aufzubewahren. (§ 9 MPBetreibV).  

Frage 7: b. Der für die Aufbereitung Verantwortliche hat für jedes Medizinprodukt - ggf. für die Produktgruppe - schriftlich festzulegen, ob, wie oft und mit welchem Verfahren es aufbereitet werden soll. Der Betreiber ist hierbei für die korrekte Einstufung der Medizinprodukte, die Festlegung der Art und die Durchführung der Aufbereitung verantwortlich; dabei sind immer die Herstellerangaben zu berücksichtigen. Durch die Risikobewertung wird festgelegt, welches Instrument steril und welches keimarm zur Anwendung kommen muss. Darüber hinaus wird durch die Einstufung in die Gruppe A oder B festgelegt, bei welchen Instrumenten erhöhte Anforderungen an die Aufbereitung gestellt werden.  

Frage 8: a, d, e, f. Unkritische Medizinprodukte kommen nur mit der intakten Haut des Patienten in Berührung und weisen nur ein geringes Infektionsübertragungsrisiko auf. Semikritische Medizinprodukte kommen mit der Schleimhaut oder der krankhaft veränderten Haut des Patienten in Kontakt und weisen ein mäßiges Infektionsübertragungsrisiko auf. Kritische Medizinprodukte kommen mit Blut, inneren Organen oder Gewebe in Kontakt und weisen ein hohes Infektionsübertragungsrisiko auf. Medizinprodukte der Risikoklasse „Kritisch C“ weisen die gleichen Eigenschaften auf wie die der Gruppe „Kritisch B“. Sie sind jedoch nicht thermostabil, das heißt sie erfordern spezielle Sterilisationsverfahren.  

Frage 9: a, e, f, h. Die Rechnung über die zahntechnische Leistung hat den kaufmännischen Grundsätzen der Vollständigkeit, Richtigkeit, Leistungsklarheit und Leistungswahrheit zu entsprechen und alle tatsächlich erbrachten Leistungen in einer Rechnung aufzuführen.  

Frage 10: a/d/e/f/h/j/l.  

Frage 11: b/d/e/f.  

 

Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 20 | ID 135538