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05.05.2011 | Recht

Das sollten Sie bei der Behandlung von Minderjährigen beachten

Bei jeder zahnärztlichen Behandlung wird der Abschluss eines Behandlungsvertrages zwischen dem Zahnarzt und seinem Patienten vorausgesetzt. Dieser Vertrag kann jedoch nur geschlossen werden, wenn beide Vertragspartner geschäftsfähig sind. Was ist also bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen zu beachten?  

Wann ist Geschäftsfähigkeit gegeben?

Die volle Geschäftsfähigkeit wird in der Regel mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht. Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nicht geschäftsfähig. Daher können sie selbst keinen Behandlungsvertrag abschließen. Dieser muss mit den gesetzlichen Vertretern - in den meisten Fällen den Eltern - abgeschlossen werden. Hat nur ein Elternteil den Behandlungsvertrag geschlossen, so hat dies bei Routineeingriffen in der Regel Gültigkeit.  

 

Praxishinweis

Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Paaren sollte zumindest bei kostenaufwändigeren Behandlungen die Einwilligung beider Elternteile eingeholt werden. Ist schnelles Handeln bei notfallmäßigen Eingriffen gefordert, so dürfte auch die Einwilligung eines Elternteils genügen.  

Von beschränkter Geschäftsfähigkeit spricht man ab der Vollendung des 7. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für den Abschluss eines Behandlungsvertrages benötigt auch der beschränkt geschäftsfähige Minderjährige die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Erfolgt der Abschluss des Behandlungsvertrages ohne vorherige Einwilligung der Eltern, so kann er nur durch nachträgliche Genehmigung wirksam werden. Allerdings darf der beschränkt geschäftsfähige Minderjährige Willenserklärungen abgeben, durch die er einen rechtlichen Vorteil erlangt, ohne dass ihm daraus Pflichten entstehen.  

 

Beispiel

Ein 15-jähriger in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) familienversicherter Jugendlicher erscheint allein in der Praxis zur Routine-Untersuchung. Er hat aufgrund des Versicherungsverhältnisses einen Leistungsanspruch, den er selbstständig stellen kann. Das bedeutet, er kann Leistungen aus der GKV entgegennehmen, jedoch keine Zahlungsverpflichtungen übernehmen.  

Der Taschengeldparagraf

Darüber hinaus muss im Rahmen der Behandlung von Kindern und Jugendlichen der „Taschengeldparagraf“ (§ 110 BGB) erwähnt werden. Hiervon sind Leistungen betroffen, die der Minderjährige aus Mitteln begleichen kann, die ihm zu diesem Zweck bzw. zur freien Verfügung stehen. Aufgrund dieses Paragrafen kann zwar ein Behandlungsvertrag zustande kommen, allerdings dürfte das - meist bedingt durch die Höhe des Taschengeldes - im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung die Ausnahme sein.  

Einwilligungsfähigkeit und Einsichtsfähigkeit