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05.05.2008 | Recht

Mängel an Praxisräumen sofort melden!

Die meisten Räume sind gemietet. Als Mieter hat der Zahnarzt sowohl Rechte als auch Pflichten: Er muss die Miete bezahlen, hat aber dafür auch Anspruch auf Praxisräume, die ohne Mängel sind. Ist etwas zu beanstanden, darf er jedoch nicht eigenmächtig einen Handwerker beauftragen und erwarten, dass die Rechnung vom Vermieter bezahlt wird. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 16. Januar 2008 (Az: VIII ZR 222/06). Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regel: Manche Mängel – wie zum Beispiel ein Wasserrohrbruch – müssen sofort behoben werden.  

 

Im Urteilsfall hatte eine Mieterin die Heizung in ihrer Wohnung reparieren lassen. Zehn Monate zuvor hatte sie einen Mietvertrag abgeschlossen, in dem stand: „Heizung muss dringend repariert werden“. Ohne dass sie noch einmal mit dem Vermieter sprach, gab sie die Reparatur der Heizung bei einem Handwerker in Auftrag und verlangte vom Vermieter, dass er die Rechnung bezahlt. Der BGH entschied, dass ein Vermieter zuvor überprüfen darf, ob ein Mangel besteht, worauf er beruht und wie er beseitigt werden kann.  

 

Ein Zahnarzt muss deshalb zuerst seinen Vermieter – und zwar möglichst schriftlich – über einen Mangel an seinen Praxisräumen informieren und die Beseitigung anmahnen. Erst wenn der Vermieter den Mangel nicht beseitigt, kann ein Zahnarzt einen Handwerker beauftragen und die Erstattung der Reparaturrechnung vom Vermieter verlangen. Damit dieses Procedere schnell und reibungslos vonstatten gehen kann, ist es wichtig, dass der Zahnarzt immer sofort vom Praxisteam über bestehende Mängel an den Praxisräumen informiert wird.  

Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 1 | ID 119064