04.03.2011 | Rechtsprechung
Wichtige Urteile für schwangere Mitarbeiterinnen der Zahnarztpraxis
Spätestens seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 27. Mai 1993 (Az: 5 C 42/89) ist klar, dass auf eine schwangere Mitarbeiterin in der Praxis besondere Rücksicht genommen werden muss. Sie darf laut dieser Entscheidung nicht im infektiösen Bereich beschäftigt werden, auch wenn nur ein geringes Infektionsrisiko für Mutter und Kind besteht. Ist es nicht möglich, der werdenden Mutter eine Beschäftigung im Verwaltungs- und Abrechnungsbereich anzubieten, dann besteht ein Beschäftigungsverbot.
Stellt die Praxis eine Vertretung für die schwangere Mitarbeiterin ein, kann es passieren, dass diese ebenfalls bereits schwanger ist. Denn trotz Beschäftigungsverbots darf die Frage nach der Schwangerschaft in einem Bewerbungsgespräch nicht gestellt werden, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 6. Februar 2003 (Az: 2 AZR 621/01, Abruf-Nr. 030446). Fragt der Zahnarzt dennoch danach, darf die Bewerberin sogar eine unwahre Auskunft geben.
Bei einer anstehenden Beförderung darf eine Schwangere nicht übergangen werden, urteilte das BAG am 24. April 2008 (Az: 8 AZR 257/07, Abruf-Nr. 081614) und am 27. Januar 2011 (Az: 8 AZR 483/09, Abruf-Nr. 110599). Arbeitet die Mitarbeiterin bereits als Vertreterin in der angestrebten Position und wird bei der Ablehnung der Beförderung auf die Schwangerschaft verwiesen, deutet dies auf eine Diskriminierung hin. Deshalb ist in der Praxis darauf zu achten, dass einer Beförderung sachliche Gründe zugrunde gelegt werden.