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01.12.2008 | Steuern

Was ist bei der steuerlichen Anerkennung von Fortbildungskosten zu beachten?

Wer im Beruf vorankommen will, muss sich regelmäßig fortbilden. Aber nicht immer kann oder will der Chef bzw. die Chefin die Fortbildungskosten übernehmen. Besonders wenn es sich um eine aufwendigere Fortbildung handelt, scheut mancher Zahnarzt die Kostenübernahme. Doch karrierebewusste Mitarbeiterinnen unterstützt das Finanzamt durch Steuervorteile, denn alle Aufwendungen lassen sich als Werbungskosten unbegrenzt geltend machen.  

 

Dabei müssen jedoch Spielregeln beachtet werden. Zunächst einmal muss die Fortbildung vom Fiskus als berufliche Bildungsmaßnahme anerkannt werden, denn für private Bildungsmaßnahmen gibt es keine Steuervorteile. Dabei ist die Abgrenzung nicht immer einfach. Allgemeine Kurse an der Volkshochschule – wie Sprach- oder Computerkurse – ordnet das Finanzamt dem privaten Bereich zu.  

Alle Fortbildungskosten können geltend gemacht werden

Handelt es sich um eine vom Fiskus anerkannte Fortbildungsmaßnahme (wie zum Beispiel Aufstiegsfortbildungen zur ZMP oder DH oder Kurse für die Anerkennung als QM-Beauftragte), so dürfen alle damit verbundenen Kosten steuerlich geltend gemacht werden, die die Mitarbeiterin selbst bezahlt hat. Hierzu zählen die Seminargebühren, die Gebühren für Skripte und Prüfungen, aber auch die Kosten für Fachliteratur, benötigtes Material und Instrumente.  

Nachweis der Fahrtkosten als Pauschale möglich

Fahrtkosten müssen dem Fiskus nachgewiesen werden. Hier hilft der Stundenplan des Fortbildungslehrganges. Nutzt die Mitarbeiterin für ihre Fahrten öffentliche Verkehrsmittel, gilt der Fahrschein als Beleg. Fährt sie mit dem eigenen Auto, kann sie die tatsächlichen Kosten absetzen, was jedoch aufwendig zu berechnen ist und mit Belegen nachgewiesen werden muss. Einfacher ist es, die Kilometerpauschale anzugeben. Dann kann sie je gefahrenem Kilometer 0,30 Euro geltend machen, falls sie den eigenen Pkw nutzt.