· Nachricht · Früherkennungsuntersuchungen
Erweiterung des Präventionsprogramms der BarmerGEK auf Kleinstkinder gilt seit 1. April in nahezu allen KZVen
| Unter dem Motto „Damit kleine Zähne von Anfang an gesund sind!“ hat die BarmerGEK im Oktober 2013 zwei Früherkennungsuntersuchungen (FU) für Kleinkinder zwischen dem 10. und dem 30. Lebensmonat in den KZV-Bereichen Baden-Württemberg, Sachsen, Brandenburg und Niedersachsen eingeführt. Zum 1. April 2014 hat die BarmerGEK nunmehr noch das Mindestalter für die FU vom 10. auf den 6. Lebensmonat heruntergesetzt und entsprechende Vereinbarungen mit fast allen weiteren KZVen getroffen (Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Westfalen-Lippe und Thüringen). |
Die Abrechnung der neuen Früherkennungsuntersuchungen
Zwischen dem 6. und 30. Lebensmonat können somit bei der BarmerGEK zwei Früherkennungsuntersuchungen (FU) mit einem Abstand von 12 Monaten durchgeführt und abgerechnet werden. Die Abrechnung erfolgt in der Regel unter der Position 670 und ist mit 30 Punkten bewertet. Neu hinzugekommen ist die therapeutische Fluoridierung (TF) mit 12 Punkten. Sie wird in der Regel unter der Position 680 abgerechnet. Die therapeutische Fluoridierung kann einmal je Kalenderhalbjahr abgerechnet werden, bei erhöhtem Kariesrisiko zweimal je Kalenderhalbjahr. Für die neuen Prophylaxe-Leistungen gelten jeweils im übertragenen Sinne die Abrechnungsbestimmungen der FU bzw. IP4.
Bei allen anderen gesetzlichen Krankenkassen gilt weiterhin, dass die Früherkennungsuntersuchungen (FU) erst ab dem 30. Lebensmonat abgerechnet werden können.