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· Fachbeitrag · Arbeitsschutz

Zahnarztpraxen müssen ein Verbandbuch führen:Richtige Dokumentation hilft bei der Erstattung

von Christine Baumeister, Haltern

| In einer Zahnarztpraxis kommt es immer mal wieder zu Verletzungen. Aber wer betreibt bei einer kleinen Stichverletzung oder einem oberflächlichen Schnitt schon großen Aufwand? Schnell wird ein Pflaster darauf geklebt und die Arbeit geht weiter. Allerdings sind alle Betriebe, Behörden, Schulen, Kindertagesstätten sowie Arzt- und Zahnarztpraxen verpflichtet, ein Verbandbuch zu führen. Dort werden die Verletzungen und die geleisteten Erste-Hilfe-Maßnahmen schriftlich aufgezeichnet. Ein Eintrag in das Verbandbuch hat unabhängig von der Schwere der Verletzung zu erfolgen. |

Was muss alles dokumentiert werden?

Die Eintragungen in das Verbandbuch dienen als Nachweis, dass ein Gesundheitsschaden bei einer versicherten Tätigkeit eingetreten ist, und werden in der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift A1 (§ 24 Abs. 6) „Grundsätze der Prävention“ gefordert. Dokumentiert werden müssen Zeit und Ort, Unfallhergang, Art und Schwere der Verletzung oder des Gesundheitsschadens, Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie die Namen des Verletzten, von Zeugen und Erst-Helfern. Die Aufzeichnungen müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

 

  • Beispiel für ein Verbandbuch
Lfd. Nr.
Datum
Name des
Verletzten
Ort
Verletzung und Ursache
Zeugen
Ersthelfer oder Arzt
Erste-Hilfe-Maßnahmen oder Behandlung

1

2.11.10

Iris Müller

Zimmer 3

Nadelstichverletzung: M. steckte Kappe auf benutzte Kanüle; Stichverletzung rechter Mittelfinger; Kanüle wurde bei Patient Dieter Peters verwendet

---

Dr. Zahn

Desinfektion mit Alkohol (82 Prozent), Pflaster, Weiterleitung zum Hausarzt zur Feststellung von Immun- bzw. Impfstatus