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Bonusheft: Bonuseintrag nur nach IP1 bzw. 01?
| Das Bonusheft ist in der gesetzlichen Krankenversicherung seit vielen Jahren ein fester Bestandteil bei den Kontrolluntersuchungen. Ein Patient mit regelmäßig geführtem Bonusheft bekommt zusätzlich zum Basiszuschuss bei Zahnkronen und Zahnersatz von seiner Krankenkasse einen erhöhten Zuschuss (Bonus). Aber wann ist ein Bonuseintrag vorzunehmen? |
Laut KZBV ist eine erbrachte Untersuchung nach BEMA-Nr. 01 bzw. Nr. IP1 Voraussetzung für den Stempel im Bonusheft, da diese Leistungen an den Eintrag gekoppelt sind. Wurde beispielsweise im Kalenderjahr nur eine Ä1 und eine Füllung, aber keine Kontrolluntersuchung vorgenommen, so darf kein Stempel im Bonusheft erfolgen. Ein anderer Sachverhalt zeigt sich jedoch, wenn der Patient im November des Vorjahres zur 01 kam und im Folgejahr einen Termin im Januar mit Untersuchung wahrnimmt. Hier kann der Stempel erfolgen, auch wenn die Nr. 01 zwar erbracht, aber nicht abrechenbar ist.