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· Nachricht · Berufsrecht

Bezeichnung „Kinderzahnarzt“ ist irreführend!

| Das Oberverwaltungsgericht ( OVG) Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 25. Mai 2012 (Az: 13 A 1399/10 ) bestätigt, dass die Bezeichnung „Kinderzahnarzt“ in einer von einer Gemeinschaftspraxis herausgegebenen Broschüre berufsrechtswidrig ist. |

 

In dem Fall wandten sich die klagenden Gesellschafter einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis gegen einen Bescheid ihrer Zahnärztekammer, wodurch ihnen die Werbung mit der Bezeichnung „Kinderzahnarzt“ untersagt wurde. Diese sei irreführend und damit berufsrechtswidrig, hieß es. Dem Verwaltungsgericht folgend bestätigte auch das OVG den irreführenden Charakter. Zwar täusche die Bezeichnung nicht das Führen einer Fachzahnarztbezeichnung vor, die nach der Weiterbildungsordnung nicht vorgesehen ist. Auch konnte das OVG keine Irreführung aufgrund des Umstandes erkennen, dass im humanmedizinischen Bereich mit dem Begriff „Kinderärzte“ umgangssprachlich Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin gemeint sind. Gleichwohl hielten die Richter im vorliegenden Fall den Begriff „Kinderzahnarzt“ für berufswidrig, da dieser nach einer gebotenen Gesamtwürdigung der Umstände nicht als sachangemessene Information einzustufen sei. Vielmehr führe der Begriff bei dem betroffenen Personenkreis, also den Eltern derPatienten, zu der irrigen Annahme, die klagenden Zahnärzte verfügten sämtlich über besondere von der Ärztekammer anerkannte Qualifikationen.

 

Quelle: ID 34634820