· Fachbeitrag · Hygiene
Umgang mit Arbeitsschutzkleidung: Sind die Vorgaben in Ihrer Praxis etabliert?
von Marion Werner-Pfadenhauer, Dortmund, www.coaching-schmiedel.de
| Regelmäßig werden ZFAs in Zahnarztpraxen gemäß der „Hygiene-Verordnung“ unterwiesen. An manche Inhalte wird dabei allerdings nicht gedacht. So wurden wir jüngst während einer Unterweisung von einer neuen Mitarbeiterin gefragt, was für Arbeitskleidung und Arbeitsschutzkleidung gilt. Um das zu beantworten, mussten wir erst einmal recherchieren. Über die Ergebnisse dieser Recherche informieren wir Sie nachfolgend. |
Vorgaben des RKI zur Arbeitsschutzkleidung
In den Richtlinien des Robert-Koch-Instituts (RKI-Richtlinien) finden sich folgende Anforderungen zur Arbeitsschutzkleidung:
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„Schutzkleidung (Kittel, Schürze, ggf. Haarschutz) muss getragen werden, wenn die Berufskleidung bei der Behandlung mit Krankheitserregern kontaminiert werden kann (Kat. IV) (24,33,51).“ Und: „Arbeitsschutzkleidung gehört nach der BGR 250/ TRBA 250 zu den persönlichen Schutzausrüstungen.“ |
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