Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

29.05.2013 · Fachbeitrag · Patientenrechtgesetz, § 13 Abs. 3a SGB V

Krankenkasse entscheidet nicht über Antrag auf Leistungen: So unterstützen Sie Ihre Patienten

| Im neuen Patientenrechtegesetz ist festgelegt, dass gesetzliche Krankenkassen binnen drei Wochen – bei Einschaltung des medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen – über einen Antrag auf bestimmte Behandlungen entscheiden müssen. Für die Zahnarztpraxis gilt eine Sechs-Wochen-Frist. Nennt die Kasse keinen triftigen Grund dafür, dass die Bearbeitung des Heil- und Kosten­plans länger dauert, gilt der Antrag automatisch als genehmigt. Zuvor muss der Versicherte der Krankenkasse jedoch eine angemessene Frist setzen. Hier können Sie Ihre Patienten mit einem Schreiben unterstützen. |