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· Fachbeitrag · Praxisorganisation

BEB-Positionen in der Praxis richtig formulieren und kalkulieren

von Caroline-Kristina Havers, Fachwirtin für zahnärztliches Praxismanagement sowie Marketing im Sozial- und Gesundheitswesen, Dortmund

| Jede Zahnarztpraxis erbringt zahntechnische Leistungen - im Fremdlabor, im Eigenlabor in separaten Praxisräumen oder direkt am Behandlungsstuhl („Chairside“). Chairside-Leistungen werden häufig weder dokumentiert noch dem Patienten in Rechnung gestellt. Es wird nämlich vielfach davon ausgegangen, dass die Berechnung einer am Behandlungsstuhl erbrachten zahntechnischen Leistung für den Zahnarzt nicht möglich ist. So wird viel Honorar verschenkt. |

BEL

Bei der Abrechnung von zahntechnischen Leistungen unterscheidet man zwischen dem bundeseinheitlichen Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen (BEL) und der Bundeseinheitlichen Benennungsliste für zahntechnische Leistungen (BEB). Im BEL sind alle zahntechnischen Leistungen aufgeführt, die im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung (als Regelversorgung) beim GKV-Patienten erbracht werden können. Dies ist in § 88 SGB V festgelegt.

BEB

Die BEB hingegen wurde vom Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) für die Privatabrechnung entwickelt. Die Preise der jeweiligen Positionen sind nicht in der BEB festgelegt, sondern werden nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ermittelt. Daher können die Kosten verschiedener Labore oder Zahnarztpraxen unterschiedlich hoch ausfallen. Auch ist das Leistungsverzeichnis nicht abschließend. Zahntechnische Leistungen, die erbracht werden, aber nicht in der BEB beschrieben sind, müssen daher von jeder Praxis selbst formuliert, kalkuliert und in die Software eingepflegt werden.