· Fachbeitrag · Gesundheitsvorsorge
Pflegebedürftige und Behinderte: Was jetzt mit der neuen Richtlinie auf Ihre Praxis zukommt
von Wolfgang Schmid, Schriftleiter ZR ZahnmedizinReport, Berlin
| Aufgrund des besonderen Versorgungsbedarfs von Pflegebedürftigen und Behinderten hatte die Zahnärzteschaft im Jahr 2010 ihr Konzept „Mundgesund trotz Handicap und hohem Alter“ vorgestellt. Gedanken daraus sind in eine Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) eingeflossen, die am 01.07.2018 in Kraft tritt. Wichtige Regelung dieser Richtlinie: Sie müssen den Mundgesundheitsstatus und den individuellen Mundgesundheitsplan dem Patienten oder seiner Betreuungsperson leicht verständlich ‒ und schriftlich ‒ vorlegen. Weitere wichtige Eckpunkte erfahren Sie nachfolgend. |
Regelungsinhalte der Richtlinie
Die Richtlinie regelt Art und Umfang der zahnärztlichen Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Versicherten, die so pflegebedürftig oder behindert sind, dass sie in ihren alltäglichen Verrichtungen eingeschränkt sind. Neben einigen (eigentlich) selbstverständlichen Vorbemerkungen zur Behandlung im Allgemeinen (u. a. Vermeiden iatrogener Reizfaktoren bei der Prothetik oder Notwendigkeit der interdisziplinären Zusammenarbeit mit dem Hausarzt) definiert die Richtlinie Art und Umfang folgender Leistungen:
- die Erhebung des Mundgesundheitsstatus (§ 4),
- den individuellen Mundgesundheitsplan (§ 5),
- die Mundgesundheitsaufklärung (§ 6),
- die Entfernung harter Zahnbeläge (§ 7) sowie
- die schriftliche Information des Patienten oder seiner Pfleger.
Mundgesundheitsstatus und individueller Mundgesundheitsplan
Die Erhebung des Mundgesundheitsstatus umfasst die Beurteilung des Pflegezustands der Zähne, des Zahnfleischs, der Mundschleimhäute sowie des Zahnersatzes. Der erhobene Mundgesundheitsstatus ist in den Vordruck nach § 8 einzutragen. Auf Grundlage dieses Status erstellt der Zahnarzt den individuellen Mundgesundheitsplan. Dieser umfasst insbesondere Maßnahmen zur Förderung der Mundgesundheit einschließlich der täglichen Mund- und/oder Prothesenhygiene, der Fluoridanwendung, der zahngesunden Ernährung (insbesondere: weniger zuckerhaltige Getränke und Speisen) sowie dem Verhindern bzw. Lindern von Mundtrockenheit/Xerostomie. Dieser Plan schreibt auch fest, von wem diese Maßnahmen durchzuführen sind ‒ vom Patienten selbst oder durch die Pflege- oder Unterstützungsperson. Auch dieser Mundgesundheitsplan soll in den Vordruck nach § 8 eingetragen werden.
Der individuelle Mundgesundheitsplan wird im Zusammenhang mit dem Erheben des Mundgesundheitsstatus einmal im Kalenderhalbjahr erstellt und angepasst.
Entfernen harter Zahnbeläge
Einmal im Kalenderhalbjahr haben die GKV-Patienten auch Anspruch auf eine Leistung zur Entfernung harter Zahnbeläge. Es bietet sich an, diese Zahnreinigung mit der Erhebung des Mundgesundheitsstatus zu verbinden.
Mundgesundheitsaufklärung
Großen Wert legt die Leitlinie auf die Mundgesundheitsaufklärung ‒ und hier sind wohl vor allem Praxisteam und/oder Dentalhygieniker gefordert. Bei der Mundgesundheitsaufklärung sind die Lebensumstände des pflegebedürftigen Patienten zu erfragen sowie deren individuelle Fähigkeiten und Einschränkungen angemessen zu berücksichtigen. Die Aufklärung umfasst zum einen die Erläuterung des Nutzens der Maßnahmen und Motivation. Zum anderen enthält sie die Demonstration und praktische Anleitung zur Reinigung der Zähne und des Zahnersatzes, des Zahnfleischs sowie der Mundschleimhaut in ‒ so die Richtlinie ‒ „einer [...] verständlichen und nachvollziehbaren Art und Weise“.
Wichtig | Benötigt der Patient Unterstützung durch eine Pflege- oder Unterstützungsperson, ist diese in diese Mundgesundheitsaufklärung einzubeziehen!
Kann der Patient der Aufklärung nicht folgen oder kann er die Hinweise aus der Mundgesundheitsaufklärung nur eingeschränkt umsetzen, sind diese Maßnahmen im jeweils erforderlichen Umfang auf Pflege- oder Unterstützungspersonen zu konzentrieren bzw. ggf. zu beschränken. In diesen Fällen sind den Pflegepersonen konkrete Hinweise zur Mund- und Prothesenpflege und zur Zusammenarbeit mit dem Patienten zu geben.
Auch diese Mundgesundheitsaufklärung erfolgt einmal im Kalenderhalbjahr und soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Mundgesundheitsstatus und dem Mundgesundheitsplan erbracht werden.
Der Vordruck
Die Information der Versicherten über Status, Gesundheitsplan und über den Behandlungsbedarf erfolgt auf dem bereits erwähnten Vordruck nach § 8a. Pflegepersonen können diesen mit Zustimmung der oder des Versicherten als Informationsquelle sowie als Anlage zum Pflegeplan nutzen. Dieser Vordruck der KZBV lag bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe noch nicht vor.
Weiterführende Hinweise
- Zur Abrechnung der neuen Leistungen ab dem 01.07.2018 beachten Sie bitte die Hinweise Ihrer KZV bzw. der KZBV. Auch der Schwester-Informationsdienst zu PPZ ‒ „AAZ Abrechnung aktuell“ ‒ berichtet in der Juni-Ausgabe ausführlich darüber. Zugänglich ist der Text nur Abonnenten ‒ sowie denjenigen, die sich schnell ein kostenfreies Probeexemplar bestellen (unter aaz.iww.de).
- Quelle: Richtlinie des G-BA über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen in der Fassung vom 19.10.2017. Veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz AT 29.03.2018 B2). Sie wird vermutlich am 06.07.2018 in Kraft treten.