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· Fachbeitrag · Praxishygiene

Künstliche Fingernägel in der Zahnarztpraxis ‒ schön, aber erlaubt?

von Marion Werner-Pfadenhauer, Dortmund, www.coaching-schmiedel.de

| Von allen Vorschriften, die wir in den Zahnarztpraxen beachten müssen, werden die Hygiene-Richtlinien am meisten beachtet. Völlig gesetzeskonform hängen in nahezu jeder Praxis ein Hygieneplan sowie eine Liste der Medizinprodukte und deren Klassifizierungen. Die Desinfektionsmaßnahmen werden penibelst ausgeführt. Auch neue Mitarbeiter und Auszubildende werden geschult und angeleitet. Im Bereich der Hygiene sind alle Mitarbeiter in der zahnärztlichen Praxis ‒ schon aus reinem Selbstschutz ‒ im höchsten Maße engagiert. Es gibt aber eine Ausnahme ‒ Fingernägel!!! |

Ästhetik vor Vorschrift?

Immer wieder fällt mir bei den Besuchen in den Praxen auf, dass mindestens eine der Mitarbeiterinnen Gelnägel trägt oder mit lackierten Fingernägeln arbeitet. Auch in den entsprechenden Social-Media-Foren gibt es mindestens einmal im Monat die Debatte um das Design der Nägel. Hier rückt die Ästhetik in den Vordergrund und lässt die Vorschriften verschwimmen.

 

Häufig höre ich auch die Überraschung in der Stimme, wenn es um das Thema Verbot von Nagellack und Co geht. Dabei liegt das Verbot oder die Erlaubnis nicht in den Händen des Praxisinhabers, sondern ist allgemein gültig in Vorschriften geregelt. Im Falle der Hygiene ‒ speziell der Händehygiene ‒ sind vor allem folgende Vorschriften relevant: auf Gesetzesebene das Infektionsschutzgesetz, auf Verordnungsebene die Biostoffverordnung und auf Richtlinienebene die Richtlinie r„Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe“ (TBRA 250) des Robert-Koch-Instituts.