· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Gelnägel als „Teil der Persönlichkeit“ ‒ in der Zahnarztpraxis ein No-go
von Marion Werner-Pfadenhauer, Dortmund, www.coaching-schmiedel.de
| In einer nordrhein-westfälischen Pflegeeinrichtung für Senioren gilt per Dienstanweisung das Verbot, während der Arbeitszeit keine langen oder lackierten Fingernägel tragen zu dürfen. Gleiches gilt für künstliche Nägel und Gelnägel. Eine Arbeitnehmerin nahm das Verbot nicht hin, verwies auf ihr Persönlichkeitsrecht, zog vor Gericht ‒ und verlor. Das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen teilte die Sichtweise des Arbeitsgebers und entschied, dass die Dienstanweisung zulässig und zu befolgen ist (Urteil vom 21.01.2019, Az. 1 Ca. 1908/18). Auch wenn das Urteil keine Zahnarztpraxis betrifft, so sind die Schlussfolgerung auch für diese zutreffend. |
Arbeitsgericht bestätigte Verbot von Gelnägeln
Das Arbeitsgericht hält die Dienstanweisung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ‒ hier Persönlichkeitsrecht versus Gesundheitsschutz der Bewohner ‒ für zulässig. In seiner Urteilsbegründung führt es u. a. die eindeutigen Empfehlungen der an das Robert-Koch-Institut angebundenen interdisziplinären Expertenkommission KRINKO (Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention) an. Demnach laufen lange Fingernägel als Infektionsfeld den hohen Hygienestandards in Arztpraxen entgegen. Im Kapitel 3.3 der KRINKO-Empfehlung „Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesen“ heißt es:
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„Kurzgeschnittene, mit den Fingerkuppen abschließende Fingernägel gewährleisten die Reinigung der subungualen Spatien und minimieren die Gefahr der Handschuhperforation an den Fingerkuppen. Nagellack ist abzulehnen, weil er die Sichtbeurteilung der Nägel behindert und mit steigender Tragedauer die Kolonisation auf den Nägeln zunimmt. ... Die Bakteriendichte ist auf künstlichen Nägeln höher als auf natürlichen. Zugleich beeinträchtigen künstliche Nägel den Erfolg der Händehygiene und erhöhen die Perforationsgefahr für Einmalhandschuhe. Wiederholt konnten künstliche Nägel als Quelle für nosokomiale Infektionen bei immunsupprimierten Patienten und für Ausbrüche postoperativer Wundinfektionen identifiziert werden. ...“ |
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