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AG Burgwedel: Kein Honorar, weil die Patientin der Abtretung nicht zugestimmt hat
| Das Amtsgericht (AG) Burgwedel hat mit Urteil vom 23.02.2018 (Az. 7 C 376/17) entschieden, dass die Honorarforderung einer MKG-Chirurgin über den Betrag in Höhe von knapp 395 Euro nicht gerechtfertigt war, weil die Patientin der Abtretung an eine Abrechnungsstelle nicht zugestimmt hatte. |
Auszug aus der Urteilsbegründung: „Es fehlt bereits nach dem Klagevorbringen an einer wirksamen Abtretung der Honorarforderung der Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie … gemäß Rechnung vom 29.06.2015 abzüglich Gutschrift in Höhe von 394,82 Euro an die Klägerin, weil die Beklagte als Patientin dieser Abtretung unstreitig nicht zugestimmt hat.“ Damit sei die ärztliche Schweigepflicht verletzt worden. Das Gericht beruft sich u. a. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
PRAXISTIPP | Achten Sie daher im Falle der Zusammenarbeit mit einer Abrechnungsgesellschaft immer darauf, dass eine gültige Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt. |