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Begründung einer Schwellenwertüberschreitung muss für medizinischen Laien verständlich sein!
| Laut § 10 Abs. 3 GOZ muss sich aus der Rechnung des Zahnarztes die Begründung ablesen lassen, warum eine Abrechnung oberhalb des 2,3-fachen Regelsatzes im konkreten Fall angezeigt war. Diese Begründung muss aus Sicht eines medizinischen und gebührenrechtlichen Laien heraus verständlich sein. Stichwortartige Kurzbegründungen sind, wenn sie diese Anforderungen erfüllen, zulässig und auch ausreichend. Diese Grundsätze betonte das Verwaltungsgericht ( VG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 13.12.2016 (Az. 26 K 4790/15, Abruf-Nr. 192530 ). |
Weiter führt das Gericht aus: Es sei vom Einzelfall abhängig, ob der Begründungsaufwand hoch oder niedrig ist - Prämisse sei stets die Verständlichkeit! Zur Beantwortung der Frage, ob eine Begründung nach § 10 Abs. 3 GOZ nachvollziehbar sei, bedürfe es keines Sachverständigen, sondern einer vom Gericht selbst vorzunehmenden rechtlichen und tatsächlichen Würdigung. Würde sich nämlich erst unter Hinzuziehung medizinischen Sachverstands klären lassen, ob eine Schwellenwertüberschreitung gebührenrechtlich gerechtfertigt sei, so folge daraus, dass die Begründung eben nicht für einen medizinischen Laien verständlich und nachvollziehbar ist.
Mitgeteilt von Dr. Stefan Droste, LL.M., Kanzlei am Ärztehaus, Münster