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· Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

BGH: GKV-Patientin muss ihren Eigenanteil zahlen, obwohl beim HKP die Unterschrift fehlte

| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 03.11.2016 (Az. II ZR 386/15, Abruf-Nr. 190289) entschieden, dass eine GKV-Patientin ihren Eigenanteil in Höhe von 3.860 Euro zahlen muss, obwohl sie den von der Krankenversicherung genehmigten Heil- und Kostenplan nicht unterschrieben hatte. |

Der Fall

Nachdem die Patientin sich am 3. September 2012 erstmals in der Praxis zur Zahnbehandlung vorgestellt hatte, wurden zwei Heil- und Kostenpläne erstellt. Ein Plan sah eine rein kassenzahnärztliche Behandlung (ohne Eigenanteil) vor, während der andere Plan zusätzliche, zahnmedizinisch nicht notwendige Arbeiten (mehrflächige Keramikverblendung sowie eine keramikverblendete Krone mit Geschiebe als Halterung) enthielt und in der Anlage einen voraussichtlichen Eigenanteil in Höhe von 6.838,52 Euro auswies.

 

Die Patientin, die von einer Praxismitarbeiterin darauf hingewiesen wurde, dass sie ihr Einverständnis zu der Behandlung schriftlich erklären müsse, nahm beide Pläne mit nach Hause und reichte schließlich den einen Eigenanteil ausweisenden Heil- und Kostenplan bei ihrer Krankenversicherung zur Genehmigung ein. Den mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Plan gab sie sodann an die Zahnärztin zurück, ohne jedoch die in dem Planformular und der beigefügten Anlage vorgesehene Unterschrift zu leisten. Die fehlende Unterschrift wurde von der Praxismitarbeiterin nicht bemerkt. Ab dem 21.11.2012 erbrachte die Zahnärztin die vereinbarten zahnprothetischen Leistungen und verlangte mit Rechnung vom 31.12.2012 den auf die Patientin entfallenden Eigenanteil in Höhe von 3.860 Euro. Die Patientin zahlte trotz Mahnung nicht.

Das Urteil

Daraufhin beschritt die Zahnärztin den Klageweg. Im Prozess berief sich die Patientin darauf, dass hinsichtlich eines von ihr zu tragenden Eigenanteils keine schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei. Das Amtsgericht verurteilte sie zwar zur Zahlung, jedoch wies das Landgericht den Anspruch der Zahnärztin mit folgender Argumentation zurück:

 

„Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) müssten über das zahnmedizinisch notwendige Maß hinausgehende Leistungen und ihre Vergütung in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung liege hier nicht vor, da keine der Parteien den maßgeblichen Heil- und Kostenplan vom 13. September 2012 unterschrieben habe. Dies habe dessen Nichtigkeit nach § 125 Satz 1 i. V. m. § 126 BGB zur Folge. … Die Formvorschriften in den Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte hätten den Zweck, den Zahlungspflichtigen wegen der Risiken einer Honorarvereinbarung vor einer übereilten Bindung zu schützen. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn man einem Zahnarzt, der eine formunwirksame Honorarvereinbarung abgeschlossen habe, die Möglichkeit eröffnete, über das Bereicherungsrecht wirtschaftlich zu demselben Ergebnis zu gelangen.“

 

Mit der Revision wollte die Zahnärztin das Urteil des Amtsgericht wiederherstellen. Der BGH bestätigte zwar die Rechtsauffassung des Landgerichts. Allerdings seien den besonderen Umständen eines Falles Rechnung zu tragen. So könne sich ein Vertragsteil z. B. dann nicht auf die Formnichtigkeit einer Vereinbarung berufen, wenn er im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des formnichtigen Vertrages eine besonders schwere Treuepflichtverletzung begeht, dem Leistenden hingegen der Formmangel schuldlos verborgen bleibt. Diese Voraussetzungen sah der BGH hier als gegeben an und bestätigte die Zahlungspflicht der Patientin.

Quelle: ID 44411078