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· Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

BSG: Honorarkürzung wegen leicht verspäteter Eingabe der Fortbildungsnachweise war nicht rechtmäßig

| Eine seit dem 1. August 2004 zugelassene Vertrags-Zahnärztin hatte ihre Fortbildungsnachweise bei der KZV nicht innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums - also bis zum 31. Juli 2009 -, sondern um wenige Tage verspätet erst am 10. August 2009 eingereicht. Die KZV kürzte daraufhin das Honorar für das dritte Quartal 2009 um 10 Prozent. Zu Unrecht, wie jetzt das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 11. Februar 2015 befand (Az. B 6 KA 19/14 R). |

 

Nach Auffassung der BSG-Richter hat die Zahnärztin den Nachweis über die absolvierte fachliche Fortbildung zwar nicht fristgerecht vorgelegt. Die Sanktion des § 95d Abs. 3 S. 3 SGB V - nämlich die Kürzung des Honorars aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit um zunächst 10 Prozent - setze jedoch erst mit Beginn des Quartals ein, das auf das Quartal folgt, in dem der Nachweis zu erbringen war (hier: Quartal IV/2009). Die Zahnärztin habe aber den vollständigen Nachweis noch vor Ablauf des Quartals III/2009 erbracht.

Quelle: ID 43307377