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BSG: KZV muss Abrechnungsdaten unverschlüsselt an Kasse übermitteln
| Das Bundessozialgericht hat am 2. April 2014 (Az. B 6 KA 19/13 R) entschieden, dass eine Kassenzahnärztliche Vereinigung nach § 285 Abs. 2 SGB V verpflichtet ist, der Krankenkasse die Abrechnungsdaten des Zahnarztes mit der unverschlüsselten Zahnarztnummer zu übermitteln. |
Von dieser gesetzlichen Vorgabe abweichende vertragliche Regelungen seien unwirksam, weil den Partnern der Bundesmantelverträge die Kompetenz dazu fehle. Der Gesetzgeber habe vor dem Hintergrund langjähriger Kontroversen um den Zahnarztbezug der Abrechnungsdaten Klarheit schaffen wollen und detailliert vorgeschrieben, was zu übermitteln ist.
Quelle: ID 42676121