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· Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

Internetportal muss negative Bewertung eines Zahnarztes löschen

| Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth hat den Betreiber einer Internetplattform in einem Eilverfahren zur Löschung negativer Äußerungen über einen Zahnarzt verpflichtet, weil der Betreiber einer Beanstandung des Zahnarztes sorgfältiger hätte nachgehen müssen ( Urteil vom 8. Mai 2012, Az: 11 O 2608/12 ). |

Hintergrund

Ein Patient hatte die Bewertung seiner zahnärztlichen Implantatbehandlung anonym in das Forum eingestellt und darin zum Ausdruck gebracht, dass der ihn behandelnde Zahnarzt fachlich inkompetent sei. Er verfolge vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen und lasse hierbei das Interesse seiner Patienten an einer dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung außer Acht. Unter anderem hatte er ihm vorgeworfen, er lege „mehr Wert auf Quantität statt auf Qualität“.

 

Der Implantologe war damit nicht einverstanden. Er wandte sich an den Betreiber der Internetplattform und teilte ihm mit, nach Durchsicht aller Patientenunterlagen habe er festgestellt, dass er die Implantatbehandlung im fraglichen Zeitraum gar nicht durchgeführt habe. Er forderte den Betreiber daher auf, die Bewertung zu entfernen. Letzterer fragte nun beim Patienten nach, ob die Darstellung korrekt sei, was dieser bejahte. Der Portalbetreiber verweigerte daher die Löschung, woraufhin der Zahnarzt ihn verklagte.

Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth

Das LG Nürnberg-Fürth entschied, dass das Bewertungsportal die beanstandete Bewertung sorgfältiger hätte prüfen müssen. Der Provider hätte sich zum Beispiel von seinem Kunden einen Nachweis dafür vorlegen lassen können, dass die Behandlung auch tatsächlich stattgefunden hat. Weil er dies unterlassen hat, muss er die Bewertung vorläufig löschen, bis die Angelegenheit abschließend geklärt ist. Der Portalbetreiber hat aber bereits angekündigt, dass er eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren anstreben wird.

Gegenteilige Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

Interessant in diesem Zusammenhang: Am 8. März 2012 hat das OLG Frankfurt am Main im Falle einer Ärztin entschieden, dass ein Internetportal die strittige Bewertung nicht löschen musste (Az: 16 U 126/11). Begründung: Die Bewertung stellte zwar für die Ärztin einen Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar; in Abwägung mit der Freiheit der Meinungsäußerung falle diese jedoch zugunsten des Portalbetreibers aus. Das Recht auf die freie Arztwahl des Patienten und der Wettbewerb gebiete es, dass man die Möglichkeit von Bewertungen im Internet hinnehmen müsse. Dies gelte auch für anonyme Bewertungen

Quelle: ID 34186450