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LG Lübeck: Google muss Bewertung eines Kieferorthopäden löschen
| Das Landgericht (LG) Lübeck hat am 13.06.2018 (Az. 9 O 59/17 ) entschieden, dass Google die „Ein-Sterne-Bewertung“ eines Kieferorthopäden löschen muss. Begründung: Das Schutzinteresse des Betroffenen sei in diesem Fall höher zu gewichten als die Meinungsfreiheit. Bei Zuwiderhandlung droht Google ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. |
Betroffener Kieferorthopäde hatte Patientenrückgang zu verzeichnen
Der Kieferorthopäde hatte in „Google+“ ein Profil angelegt und dies in Google Maps mit weiteren Informationen, Fotos der Praxis und den Öffnungszeiten ergänzt. Hier können auch Bewertungen abgegeben werden. Der Nutzer hatte ohne weiteren Kommentar eine Bewertung mit lediglich einem Stern abgegeben. Der betroffene Kieferorthopäde vermutet, dass es sich dabei nicht um einen Patienten seiner Praxis handelt. Er sei wiederholt auf die Bewertung angesprochen worden und habe auch bereits einen Patientenrückgang zu verzeichnen.
Rechtswidriger Eingriff, weil der Bewertende kein Patient der Praxis war
Das Gericht entschied, dass die Bewertung geeignet sei, das Ansehen des Kieferorthopäden und seiner Dienstleistung negativ zu beeinflussen. Dabei sei auch in Rechnung zu stellen, dass die beanstandete Bewertung zusätzlich die angezeigte Durchschnittsbewertung negatív beeínflusst. Gerade diese Durchschnittsbewertung sei es jedoch, die der Nutzer wahrnimmt, wenn er das Profil des betroffenen Kieferorthopäden aufruft. Im Übrigen ‒ so das Gericht ‒ sei als unstreitig zugrunde zu legen, dass der Urheber der Bewertung keine Leistung des Kieferorthopäden in Anspruch genommen habe. Dieser Umstand führe zur Annahme eines rechtswidrigen Eingriffs.