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LSG: Kein Anspruch auf Kostenerstattung einer CMD-Behandlung bei erwachsener Patientin
| Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 13. März 2014 (Az. L 16 KR 597/13 ; Abruf-Nr. 141909 ) entschieden, dass eine 32-jährige Patientin keinen Anspruch auf eine Erstattung der ihr für eine Behandlung im Rahmen der CMD-Kieferorthopädie entstandenen Kosten hat. |
Die Patientin war wegen craniomandibulärer Dysfunktion (CMD) behandelt worden. Der ausschließlich privatzahnärztlich tätige Kieferorthopäde aus Münster stellte eine Rechnung von etwa 6.000 Euro für die Behandlung aus.Die Krankenkasse der Patientin weigerte sich, die Kosten zu übernehmen, und begründete dies wie folgt: Der Behandler sei kein zugelassener Kieferorthopäde. Deshalb könne er nicht direkt mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen und habe einen privaten Behandlungsplan erstellt. Die Zustimmung der Krankenkasse zur Behandlung sei im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich, da es ausreichend vertragsärztlich zugelassene Kieferorthopäden gebe. Außerdem sei nur die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erstattungsfähig. Ausnahmen würden nur für Versicherte mit schweren Kieferanomalien gelten, was hier nicht der Fall sei.