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· Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

LSG Niedersachsen: Gesetzliche Krankenkassen dürfen keine Rabattverträge zu zahntechnischen Leistungen abschließen

| Gesetzliche Krankenkassen dürfen gemäß § 30 Abs. 1 SGB IV nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen. Verträge mit zahntechnischen Laboren oder Dentalhandelsgesellschaften über die Lieferung zahntechnischer Leistungen unterhalb der Höchstpreise gemäß § 88 Abs. 2 SGB V zählen nicht dazu. So hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 25. November 2014 entschieden (Az. L 4 KR 244/10, Abruf-Nr. 143597 ). |

 

Im vorliegenden Fall hatte eine Krankenkasse mit einem dentaltechnischen Labor in Niedersachsen im August 2008 eine Vereinbarung geschlossen, wonach die Versicherten dieser Krankenkasse einen Rabatt von mindestens 20 Prozent auf die im Bundesland mit der Zahntechniker-Innung vereinbarten BEL-Höchstpreise sowie auf BEB-Leistungen erhalten sollten. Anschließend machte die Krankenkasse publik, dass sie insgesamt fünf ausgewählten Dentallaboren vertragliche Rabatte zwischen 20 und 65 Prozent gewähre. Das Labor klagte gegen die Kasse: Sie sei nicht zum Abschluss derartiger Individualverträge berechtigt. Die Kasse bestritt dies und verwies auf ihre Informationsrechte aus §§ 13 ff. SGB I, § 1 Satz 3 und § 73 Abs. 8 Satz 1 SGB V.

 

Das LSG gab dem Labor Recht: § 88 Abs. 2 SGB V regele lediglich eine Informationspflicht der Krankenkasse, ihre Versicherten und die Zahnärzte über bestehende preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten zu informieren. Aus dieser Vorschrift ergebe sich aber keine Möglichkeit, Rabattverträge mit einzelnen Dentallaboren abzuschließen. Soweit Einzelverträge der Krankenkassen vorgesehen sind, sei dies - zum Beispiel für Heilmittel - auch ausdrücklich geregelt (etwa §§ 125 Abs.2; 127 Abs. 1 SGB V). Hieran fehle es hinsichtlich zahntechnischer Leistungen.

Quelle: ID 43239589