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OLG Hamm: Irreführende Werbung eines Anbieters von Selektivverträgen untersagt
| Das Oberlandesgericht Hamm hat am 24. September 2013 (Az. 4U 64/13, Abruf-Nr. 133958 ) entschieden, dass die Werbung eines Unternehmens, das mit Krankenkassen Selektivverträge über die besondere ambulante Versorgung mit zahnärztlichen Leistungen abgeschlossen hat, in doppelter Hinsicht irreführend war. Das beklagte Unternehmen hatte mit den Krankenkassen und Krankenversicherern Selektivverträge für Leistungen außerhalb der Regelversorgung für GKV-Versicherte abgeschlossen. Sie arbeiteten mit Zahnärzten und einem Zahnlabor zusammen. |
„Keine frei kalkulierbaren Privatleistungen und Gebührenfaktoren“
Im Internet hatte der Anbieter wie folgt geworben: „Es ist deutschlandweit das einzige Vollprogramm, bei dem Sie umfangreiche Leistungen zur Zahnvorsorge (PZR, Kinderprophylaxe), Zahnerhaltung (Kunststofffüllungen), für Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) und für Implantate (auch Knochenaufbau und Sinuslift) erhalten. ... Preisgarantie ... Diese Festpreise und Pauschalen sind in Deutschland einzigartig. Sie bieten dem Patienten eine Transparenz, die er sonst nirgendwo in Deutschland bekommt. Dadurch sind Sie vor bösen Überraschungen und hohen Zuzahlungen geschützt, weil es hier keine frei kalkulierbaren Privatleistungen und Gebührenfaktoren gibt.“
OLG Hamm: Werbung in doppelter Hinsicht irreführend
Das OLG Hamm hat die Werbeaussagen als irreführend untersagt. So würde der Eindruck vermittelt, das als „Vollprogramm“ bezeichnete Zahngesundheitsprogramm decke alle über die gesetzliche Regelversorgung hinausgehenden zahnärztlichen Leistungen ab. Dies sei jedoch nicht der Fall. Auch die Preistransparenz wurde angezweifelt: Dass die Pauschalpreise unabhängig vom Festzuschuss kalkuliert seien, führe für den Patienten nicht zu einem transparenteren Preis. Für ihn sei von Interesse, was er am Ende zu zahlen habe.