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OLG Hamm: ZE-Arbeit unbrauchbar - Zahnarzt verliert seinenHonoraranspruch und muss Schmerzensgeld zahlen!
| Ein Zahnarzt verliert seinen Vergütungsanspruch, wenn er durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung durch den Patienten auslöst. Ist die bis dahin geleistete Arbeit des Zahnarztes für den Patienten nicht brauchbar, entfällt auch der Anspruch auf eine anteilige Vergütung. Sollte eine neue Versorgung mit Zahnersatz (ZE) geboten sein, muss sich der Patient nicht mit Nachbesserungsversuchen zufriedengeben. - So lautet die Essenz aus einem Urteil des OLG Hamm vom 5. September 2014 (Az. 26 U 21/13 ). |
Im zugrunde liegenden Fall gliederte der Zahnarzt dem Patienten Anfang des Jahres 2011 mehrere Brücken ein und berechnete hierfür 8.600 Euro. Da die Brücken nach Meinung des Patienten trotz mehrerer Nachbesserungsversuche erhebliche Mängel aufwiesen, zahlte er die Rechnung nicht. Zu weiteren Nachbesserungsversuchen ohne Vergütung war der Zahnarzt nicht bereit; im Gegenzug lehnte der Patient weitere Behandlungen durch ihn ab. Der Zahnarzt verklagte seinen Patienten auf Bezahlung der Rechnung; dieser wiederum verlangte im Wege der Widerklage Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Das OLG Hamm gab dem Patienten Recht: Nach Anhörung eines zahnmedizinischen Sachverständigen stehe fest, dass er den Behandlungsvertrag habe fristlos kündigen dürfen und dem Zahnarzt auch kein Honorar für seine Leistungen schulde, weil diesem erhebliche Behandlungsfehler vorzuwerfen seien. Seine Arbeit sei für den Patienten insgesamt nicht verwendungsfähig und somit wertlos gewesen. Der Patient habe sich auf weitere Nachbesserungsversuche nicht einlassen müssen, weil der Zahnarzt eine Neuanfertigung nicht angeboten habe. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro sei angemessen, da der Patient bei einem anderen Zahnarzt nochmals eine unangenehme und langwierige Behandlung habe vornehmen lassen müssen.