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OLG Koblenz: Honorarrückzahlung wegen nicht funktionstüchtiger Brücke
| Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat am 25. September 2013 (Az. 5 U 542/13 ) entschieden, dass im Urteilsfall der Patient einen Anspruch auf die Rückerstattung des gezahlten Eigenanteils in Höhe von 1.250 Euro hatte, weil es an einer Brücke wiederholt zu Keramikschäden und zu einer Lockerung gekommen war. Außerdem stand dem Patienten wegen der schmerzhaften Entfernung der Brücken ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro zu. |
Der Fall
Einem Patienten wurde in einer Praxis eine keramikverblendete Oberkieferbrücke eingegliedert. Nach Keramikabplatzungen erfolgte bereits ein Jahr später ein Austausch der Brücke. Ein weiteres Jahr später führten erneute Frakturen in der Verblendung zu einer Lockerung der Brücke, sodass eine dritte Brücke eingegliedert wurde. Als dann nach einigen Monaten der Patient über einen lockeren Brückensitz, Keramikbrüche und einen Inzisalkantenverlust klagte, bot der Zahnarzt Nachbesserung an. Jedoch ließ sich der Patient in einer anderen Praxis weiterbehandeln. Er forderte daraufhin die Rückzahlung des Eigenanteils sowie 4.000 Euro Schmerzensgeld.
Das Urteil
Das OLG Koblenz entschied, dass der behandelnde Zahnarzt zur Rückzahlung des Eigenanteils und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 500 Euro verpflichtet war. Zwar wies das Gericht darauf hin, dass es sich hier um ein Dienstvertragsverhältnis handelte, bei dem nur eine Leistung, nicht aber ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet wird. Jedoch wurde die Lockerung der Brücke auf einen Behandlungsfehler zurückgeführt:
Ein Sachverständiger bescheinigte, dass der als Trägerzahn prädestinierte Zahn 23 nicht mit in den Verband einbezogen worden war und dies vermutlich bei beiden Brücken zur Lockerung geführt hatte. Damit sei die Brücke für den Patienten wertlos und der von ihm aufgebrachte Honoraranteil könne zurückgefordert werden. Den Schmerzensgeldanspruch begrenzte das Gericht auf 500 Euro, weil der Austausch der ersten beiden Brücken auf Keramikschäden zurückgeführt wurde, die laut dem Sachverständigen nicht sicher auf einen Behandlungsfehler zurückgeführt werden konnten.
Das Gericht wies in der Urteilsbegründung darauf hin, dass die Mangelhaftigkeit der Leistung zwar nicht ausreichend belegt sei. Allerdings sei es von Gewicht, dass es zahlreiche Lücken in der zahnärztlichen Dokumentation gebe, was nicht ohne Auswirkungen auf den Urteilsspruch blieb.