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OLG Koblenz: Schmerzensgeld von 5.000 Euro für Folgen eines zu großen Implantats gerechtfertigt
| „Hat der Zahnarzt eine falsche Bezugsebene für die Längenbestimmung gewählt und ein zu großes Implantat eingebracht, was zu sechstägigen starken Nervenschmerzen und hiernach zu einer dauerhaften Gefühlsbeeinträchtigung im Behandlungsbereich führt, ist ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro angemessen.“ - So lautet der Leitsatz eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. November 2013 (Az. 5 U 1212/13, Abruf-Nr. 140363 ). Das OLG bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz, des Landgerichts Mainz, vom 23. August 2013. |
Falsche Bezugsebene für die Längenbestimmung gewählt
Nach Ansicht des Gerichts war die Insertion des Implantats 37 fehlerhaft erfolgt, weil der beklagte Implantologe eine falsche Bezugsebene für die Längenbestimmung gewählt hatte und das Implantat somit zu groß ausgefallen sei. Dies habe in der Folge zu einer Nervenschädigung geführt. Zwar habe durch das Zurückdrehen des Implantats eine Dekompression stattgefunden, allerdings sei es noch immer leicht in den Nervenkanal hineinprojiziert.
Dauerschaden noch nicht abzusehen
Ob ein Dauerschaden verbleibe, sei noch nicht sicher abzusehen. In jedem Fall sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro angemessen, weil der Patient unter starken Nervenschmerzen und anschließend fortdauernd unter Gefühlsbeeinträchtigungen leiden musste. Nicht mehr korrigieren lasse sich auch der Umstand, dass das Implantat zu groß sei.