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OLG München: Zusatzversicherung durfte die Herausgabe des Patientenblatts verlangen
| Das OLG München hat am 6. September 2012 entschieden, dass im Urteilsfall die private Krankenzusatzversicherung die Herausgabe des zahnärztlichen Patientenblatts verlangen durfte (Az: 14 U 4805/11; Abruf-Nr. 122829 ). |
Hintergrund: Ein Patient verlangte von seiner Versicherung die Erstattung von Leistungen für Zahnersatz. Sie weigerte sich jedoch - mit der Begründung, der Behandlungsbedarf habe schon vor Abschluss des Versicherungsvertrages, zumindest aber vor dem Ablauf der Wartezeit bestanden. Nach einigem Hin und Her verlangte die Versicherung schließlich die Herausgabe des Patientenblatts. Der Patient verweigerte dies. Das Oberlandesgericht entschied jedoch, dass der Patient der Herausgabe einer Kopie des Patientenblatts zustimmen muss. Er sei nach Treu und Glauben gehalten, auf diese Weise eine Klärung herbeizuführen. In einer Zahnarztpraxis enthalte das Patientenblatt in der Regel keine intimen Daten, sodass dies zumutbar sei.