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Thüringer Landessozialgericht: Entzug der Zulassung eines Zahnarztes war rechtens
| Ein Zahnarzt hatte heimlich eine Kamera in der Umkleidekabine seiner Angestellten installiert, um sie beim Umziehen zu filmen. Im Jahr 2012 entdeckte eine der Angestellten die Kamera und meldete den Vorfall. Ein Strafverfahren wurde eingestellt, nachdem die Angestellte ihre Anzeige zurückgezogen hatte. Ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht wurde mit der Zahlung eines Schmerzensgeldes beendet. |
Mit Beschluss vom 28.01.2015 entzog die KZV Thüringen wegen der Vorfälle die Zulassung des Zahnarztes. Der Zahnarzt klagte dagegen, jedoch wies das Sozialgericht Gotha mit Urteil vom 23.03.2016 die Klage ab. Das Thüringer Landessozialgericht bestätigte nun diese Entscheidung (Urteil vom 20.11.2017, Az. L 11 AK 807/16).
Das Gericht meinte, dass der Zahnarzt aufgrund seiner Verhaltensweise ungeeignet für die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit sei. Der Beruf des Arztes bzw. Zahnarztes stelle besondere Anforderungen an die charakterliche Eignung des Berufsträgers. Es läge ein erheblicher Eingriff in die Intims- und Privatsphäre der Mitarbeiterinnen vor. Das sei mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz gleichzusetzen.