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Urteil: GOZ-Nr. 2197 GOZ neben Klebebracket berechnungsfähig
| Der Berufsverband der Kieferorthopäden hat vor dem Amtsgericht Pankow/Weißensee (Az. 6 C 46/13 vom 10.1.2014) ein aus zahnärztlicher Sicht positives Urteil erreicht. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. |
In der Entscheidung wurde über zwei Sachverhalte geurteilt. Die Ergebnisse in Kurzform:
- 1. Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die GOZ-Nr. 2197 (adhäsive Befestigung) neben der GOZ-Nr. 6100 (Eingliederung eines Klebebrackets) berechnungsfähig. Die adhäsive Befestigung sei keine besondere Ausführung oder Leistungsbestandteil der GOZ-Nr. 6100. Zudem sei der Aufwand der adhäsiven Befestigung nicht in der Punktzahl der GOZ-Nr. 6100 abgebildet. Daher sei sie gesondert berechnungsfähig.
- 2. Bereits dem Wortlaut nach umfasst die GOZ-Nr. 6140 (und auch die GOZ-Nr. 6150) lediglich die Eingliederung eines Bogens, nicht jedoch dessen Entfernung. Daraus folgt nach Auffassung des Gerichts die gesonderte Berechnungsfähigkeit der Entfernung eines Bogens mit der GOZ-Nr. 2290.
Die Beurteilungen des Gerichts zu beiden Abrechnungsfragen stehen im Einklang mit dem Kommentar der Bundeszahnärztekammer.
Quelle: ID 42616028