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Dauer der Elternzeit bei fehlender Schriftform
| Wirksam kann eine Elternzeit nur schriftlich vereinbart werden. Doch gehen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin ohne schriftliche Vereinbarung übereinstimmend davon aus, dass die Arbeitnehmerin nach einem Jahr zurückzukommt, besteht kein schützenswertes Vertrauen des Arbeitgebers auf eine Fortführung der Elternzeit bis zum Ablauf der höchstmöglichen Dauer von drei Jahren (Landesarbeitsgericht [LAG] Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.10.2014, Az. 2 Sa 114/14, Abruf-Nr. 175318 ). |
Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitnehmerin nach einem Jahr Elternzeit per E-Mail das Ende der Elternzeit für den 31. August angekündigt. Der Arbeitgeber hatte offensichtlich nicht darauf reagiert und berief sich später auf eine dreijährige Elternzeit (§ 15 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz [BEEG]). Dieser Ansicht erteilte das LAG eine Abfuhr. Nach dem von der Arbeitnehmerin angekündigten Ende der Elternzeit sei sie ab dem 1. September zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen. Da sie aber ab diesem Zeitpunkt - bei grundsätzlicher Leistungswilligkeit - arbeitsunfähig gewesen sei und dies durch ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegte, müsse der Arbeitgeber das Entgelt nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz für sechs Wochen fortzahlen.