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05.03.2015 · IWW-Abrufnummer 175318

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 20.10.2014 – 2 Sa 114/14


In dem Rechtsstreit
C, C-Straße, C-Stadt
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D., D-Straße, D-Stadt
gegen
A., A-Straße, A-Stadt
- Beklagter und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte B., B-Straße, A-Stadt
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Hambach als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter Schuck und den ehrenamtlichen Richter Stöhr als Beisitzer
für Recht erkannt:

Tenor:
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.01.2014 - 2 Ca 1344/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.


II. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung.



Die Klägerin war seit dem 16. Mai 2005 bei dem Beklagten als Reiseverkehrskauffrau gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.269,-- EUR beschäftigt.



Ab dem 23. Juli 2012 befand sich die Klägerin in Mutterschutz. Ihre Tochter wurde im August 2012 geboren. Im Anschluss daran befand sie sich in Elternzeit. Einen schriftlichen Antrag hierfür hatte sie nicht gestellt.



Per E-Mail vom 22. Mai 2013 (Bl. 78 d. A.) teilte die Klägerin dem Beklagten u. a. folgendes mit:

"(...)Außerdem wollte ich Ihnen mitteilen, dass ich ab 01.09.2013 nach meinem Jahr Elternzeit zurückkommen werde. Jedoch müsste meine Arbeitszeit von 9 bis 16 Uhr sein.(...)"



Am 29. August 2013 ging dem Beklagten folgendes Einschreiben der Klägerin vom 28. August 2013 (Bl. 79 d. A.) zu:

"Sehr geehrter Herr A.,da ich, wie sie sicherlich wissen, Elternzeit für die Dauer von einem Jahr beantragt habe, ist diese demzufolge am 31. August 2013 beendet.Ich gehe davon aus, dass vor Aufnahme meiner Arbeit nach Lösungsmöglichkeiten gesucht wird, bezüglich der Veränderung meiner Arbeitszeit, wie dies von mir im Vorfeld begehrt wurde und in mündlicher Form verbindlich von Frau S. zugesagt wurde."



Für die Zeit ab dem 27. August 2013 legte die Klägerin dem Beklagten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor.



Mit ihrer beim Arbeitsgericht Kaiserslautern erhobenen Klage begehrt die Klägerin für die Zeit ab dem 01. September 2013 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Wochen in Höhe von 3.211,51 EUR brutto.



Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, zwischen den Parteien sei von Anfang an vereinbart gewesen, dass ihre Elternzeit auf ein Jahr angelegt sein solle. Über die geplante Dauer ihrer Elternzeit habe sie nicht nur mit dem Beklagten selbst, sondern auch mit zahlreichen Mitarbeitern in den verschiedenen Büros des Beklagten gesprochen und diesen mitgeteilt, dass ihr ein Jahr Elternzeit genehmigt worden sei und sie ab dem 01. September 2013 wieder ihre Arbeit aufnehmen solle. Für die Zeit ab dem 01. September 2013 sei geplant gewesen, dass sie einen Teil ihrer Arbeit im Büro selbst und einen weiteren Teil von zu Hause erledigen sollte. Aus diesem Grunde habe Frau S. im Auftrag des Beklagten bereits im Juni 2013 mehrfach Telefongespräche mit ihr geführt, um ihr mitzuteilen, dass der Beklagte dem "Home-Office/Büro-Tage Modell" zugestimmt habe und dass ein geänderter Vertrag ihr noch vor dem 01. September 2013 zur Unterzeichnung zugesandt werden solle. Darüber hinaus habe Herr S. S., welcher im Büro des Beklagten für IT-Angelegenheiten zuständig sei, einen PC für den Einsatz auf einem Heimarbeitsplatz programmieren sollen. Mithin habe ihre Elternzeit nach der Absprache der Parteien unzweifelhaft mit Ablauf des 31. August 2013 beendet sein sollen. Im Übrigen sei die Elternzeit mangels Einhaltung der Schriftform gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG lediglich faktisch gewährt worden. Unabhängig von der Frage, ob eine nur faktisch gewährte Elternzeit überhaupt für beendet erklärt werden müsse, sei in jedem Fall eine einseitige Beendigungserklärung des Arbeitnehmers ausreichend, ohne dass es hierzu einer Zustimmung durch den Arbeitgeber bedürfe. Im Hinblick darauf, dass sie mehrfach und eindeutig gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck gebracht habe, dass sie ihre Elternzeit mit Ablauf des 31. August 2013 als beendet ansehe und ab dem 01. September 2013 wieder an ihre Arbeitsstelle zurückkehren wolle, sei das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 01. September 2013 mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten wieder aufgelebt, so dass ihr der geltend gemachte Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 3 Abs. 1 EFZG zustehe.



Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.211,51 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.



Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.



Er hat erwidert, der von der Klägerin geltend gemachte Entgeltfortzahlungsanspruch sei unbegründet, weil er einer vorzeitigen Rückkehr der Klägerin aus der Elternzeit nicht zugestimmt und die Elternzeit der Klägerin damit nicht am 31. August 2013 geendet habe. Die Klägerin habe noch während der Mutterschutzfrist erklärt, eine dreijährige Elternzeit in Anspruch zu nehmen, worauf er sich eingerichtet habe. Eine Berufung der Klägerin auf die fehlende Schriftform sei treuwidrig, weil diese nicht etwa den Schutz des Arbeitnehmers, sondern des Arbeitgebers zur Wahrung seiner Dispositionsfreiheit bezwecke. Tatsächlicher Hintergrund für das nunmehrige Zahlungsbegehren der Klägerin sei der Umstand, dass er ihrem Wunsch nach einem Heimarbeitsplatz nicht habe entsprechen können. Vor diesem Hintergrund sei auch die vermeintliche Rückkehr aus der Elternzeit und die von ihm ausdrücklich bestrittene Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zu sehen. Die Klägerin sei zu einer Erbringung der Arbeitsleistung im bisherigen Umfang nicht mehr willens und möglicherweise auch nicht in der Lage.



Mit Urteil vom 09. Januar 2014 - 2 Ca 1344/13 - hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass sich die Klägerin ab dem 01. September 2013 nicht mehr in Elternzeit befunden habe. Da die Klägerin zu Beginn der Elternzeit keinen schriftlichen Antrag nach § 16 BEEG gestellt habe, sei sie hieran auch nicht gebunden. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte selbst von einer längeren Inanspruchnahme der Elternzeit ausgehe, habe die Klägerin auch nicht unentschuldigt gefehlt, sondern es habe eine lediglich faktische Elternzeit bestanden, die die Klägerin jederzeit durch einseitige Erklärung gegenüber dem Beklagten habe beenden können. Zwar sei auch der Beklagte schutzwürdig, weil er sich auf die Elternzeit eingerichtet habe. Er hätte jedoch jederzeit von der Klägerin einen schriftlichen Antrag verlangen oder sie zur Arbeitsaufnahme auffordern können. Vorliegend könne der Beklagte auch nicht einwenden, die Klägerin hätte die Arbeit wie bisher nicht antreten können oder wollen. Nach Auffassung der Kammer sei dies eine bloße Vermutung.



Gegen das ihm am 06. Februar 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 05. März 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04. April 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.



Der Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit die Klägerin treuwidrig gehandelt habe. Das Schriftformerfordernis soll in erster Linie die Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers schützen. § 15 Abs. 2 BEEG sehe eine dreijährige Elternzeit vor, die zwischen den Parteien besprochen und von der Klägerin auch zunächst angetreten worden sei. Wenn die Klägerin einem ausschließlich dem Schutz des Arbeitgebers dienenden Schriftformerfordernis nicht nachkomme, stelle es sich als rechtsmissbräuchlich dar, wenn sie sodann unter Berufung auf eben jene fehlende Schriftform die von ihr mitgeteilte Elternzeitdauer von drei Jahren abbreche. § 16 Abs. 3 S. 1 BEEG verlange für die Fälle vorzeitiger Beendigung der Elternzeit ausdrücklich die Zustimmung des Arbeitgebers. Bei zutreffender Würdigung des gesetzgeberischen Zwecks des Schriftformerfordernisses könne sich die Klägerin zum Abbruch ihrer Elternzeit gerade nicht auf die fehlende Schriftform ihres Elternzeitverlangens berufen. Unabhängig davon bestehe ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch deshalb nicht, weil die behauptete Arbeitsunfähigkeit nicht die alleinige Ursache für das Fernbleiben der Klägerin gewesen sei. Hierfür spreche bereits die eigene Einlassung der Klägerin im Gütetermin vom 11. November 2013 vor dem Arbeitsgericht, in dem die Klägerin klar und eindeutig bekundet habe, zur Erbringung ihrer Arbeitsleistungen im bisherigen Umfang, nämlich von 10.00 bis 18.00 Uhr von Montag bis Freitag, aufgrund ihrer Lebensumstände und der Betreuungsnotwendigkeit ihres Kindes nicht in der Lage zu sein. Vielmehr sei die Klägerin nach ihrer eigenen Einlassung davon ausgegangen, auf einem Heimarbeitsplatz arbeiten zu können. Als sich ihre diesbezügliche Wunschvorstellung nicht realisiert habe, habe sie nicht etwa ihre Arbeitsleistung angeboten oder ihre Tätigkeit aufgenommen, sondern stattdessen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen übersandt. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben vom 22. Mai 2013 ergebe sich, dass eine einjährige Elternzeit entgegen ihrer Behauptung nicht mit ihm vereinbart worden sei. In diesem Schreiben habe die Klägerin mitgeteilt, sie werde ab dem 01. September 2013 aus der Elternzeit zurückkommen, ohne dass darin von irgendeiner Vereinbarung die Rede sei. In diesem Schreiben habe die Klägerin ihre Rückkunft aus der Elternzeit unter die Bedingung einer bestimmten Arbeitszeit und Arbeitsdauer gestellt, die nicht den betrieblichen Bedürfnissen entspreche. In Anbetracht dieser Umstände könne eine Arbeitsunfähigkeit nicht als die einzige Ursache für das Fernbleiben der Klägerin angesehen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Beklagten wird auf seine Berufungsbegründungsschrift vom 04. April 2014 und seinen Schriftsatz vom 03. Juni 2014 verwiesen.



Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09. Januar 2014 - 2 Ca 1344/13 - abzuändern und die Klage abzuweisen.



Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.



Sie erwidert, zwischen den Parteien sei eine Elternzeit von einem Jahr vereinbart gewesen. Der Beklagte sei unzutreffend unter Hinweis auf § 15 Abs. 2 BEEG von einer dreijährigen Elternzeit ausgegangen, ohne dass dies zwischen den Parteien besprochen oder in irgendeiner Art und Weise vereinbart gewesen sei. Bei der dreijährigen Elternzeit handele es sich um den höchstzulässigen Zeitraum. Sie habe zu keinem Zeitpunkt eine dreijährige Elternzeit in Anspruch nehmen wollen. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit habe mithin nicht vorgelegen. Die Darstellung des Beklagten, sie habe bereits im Gütetermin am 11. November 2013 bekundet, zur Erbringung ihrer Arbeitsleistungen im bisherigen Umfang aufgrund ihrer Lebensumstände und der Betreuungsnotwendigkeit ihres Kindes nicht in der Lage zu sein, sei unzutreffend. Vielmehr habe sie von den Schwierigkeiten berichtet, die ihre bisherigen Arbeitszeiten bereiten würden, weshalb sie sich auch im Vorfeld der von ihr für den 01. September 2013 geplanten Rückkehr um einen PC für den Einsatz auf einem Heimarbeitsplatz bemüht habe. Sie habe mitgeteilt, zu welchen Zeiten sie eine Kinderbetreuung habe und dass für die Zeit ab dem 01. September 2013 geplant gewesen sei, dass sie einen Teil ihrer Arbeit im Büro selbst und einen weiteren Teil von zu Hause erledigen sollte. Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht habe sich der Beklagte standhaft geweigert, über diese Möglichkeiten zu sprechen. Sie habe dann erwidert, dass sie selbstverständlich notfalls ihre Arbeitsleistungen zu den üblichen Öffnungszeiten erbringen würde und auch in der Lage sei, dies zu organisieren. Es könne daher keine Rede davon sein, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Arbeitsleistung ab dem 01. September 2013 zu erbringen. Entgegen der Interpretationsversuche des Beklagten werde in ihrem Schreiben vom 22. Mai 2013 mit der Wortwahl "nach meinem Jahr Elternzeit" eindeutig auf die getroffene Vereinbarung von einem Jahr Bezug genommen. In diesem Schreiben habe sie keineswegs ihre Rückkehr an die Bedingung einer bestimmten Dauer und Lage der Arbeitszeit geknüpft. Eine Bedingung könne diesem Schreiben sicherlich nicht entnommen werden. Sie habe auch die Gewährung der dort erwähnten Arbeitszeiten zu keinem Zeitpunkt zur Bedingung erhoben. Entgegen der Darstellung des Beklagten habe sie nicht erklärt, nur im Zeitraum zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr arbeiten zu können. Vielmehr habe sie lediglich darauf hingewiesen, dass sich diese Arbeitszeit mit den Betreuungszeiten ihres Kindes vereinbaren lasse. Da der Beklagte ihr allerdings nicht habe entgegen kommen wollen, habe sie im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht erklärt, dass sie dann die Betreuung ihres Kindes anders organisieren müsse, was aber gewährleistet werden könne.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).



Die Berufung des Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben.



Die Klägerin hat gemäß § 3 Abs. 1 EFZG einen Anspruch gegen den Beklagten auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ab dem 01. September 2013 für die Dauer von sechs Wochen in rechnerisch unstreitiger Höhe von 3.211,51 EUR brutto.



1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass sich die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ab 01. September 2013 nicht in Elternzeit befunden hat und deshalb die wechselseitigen Hauptleistungspflichten nicht ruhten.



Die nach § 16 Abs. 1 BEEG erforderliche Schriftform stellt eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Elternzeit dar. Das Schriftformerfordernis dient der Rechtsklarheit und hat eine vor allem klarstellende Funktion für die Parteien, an der grundsätzlich - wie es in § 16 BEEG vorgesehen ist - festzuhalten ist (BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 23/07 - Rn. 24 und 25, NZA 2008, 1241 [BAG 26.06.2008 - 2 AZR 23/07]). Entgegen der Ansicht des Beklagten hat das Schriftformerfordernis nicht allein die Funktion, die Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers zu schützen. Im Hinblick darauf, dass die Erklärung des Arbeitnehmers über die Inanspruchnahme der Elternzeit für diesen im Falle ihrer Wirksamkeit Bindungswirkung entfaltet und einseitig hinsichtlich des Endzeitpunktes nicht mehr geändert werden kann, entfaltet das im Interesse der Rechtsklarheit für beide Parteien statuierte Schriftformerfordernis auch eine Schutzfunktion bzw. Warnfunktion für den Arbeitnehmer. Zwar sind beide Parteien für die Zeit bis zum 31. August 2013 übereinstimmend davon ausgegangen, dass sich die Klägerin in diesem Zeitraum in Elternzeit befunden hat. Das führt aber lediglich dazu, dass sich der Beklagte für diesen Zeitraum gemäß § 242 BGB nicht mehr auf die fehlende Schriftform berufen könnte, weil er es in Kenntnis des fehlenden schriftlichen Antrags hingenommen hat, dass die Klägerin in dieser Zeit nicht zur Arbeit erschienen ist und ihre "Elternzeit" fortgeführt hat. Die Klägerin hat aber mit ihrer E-Mail vom 22. Mai 2013 dem Beklagten mitgeteilt, dass sie ab 01. September 2013 nach ihrem Jahr Elternzeit zurückkommen werde. Weiterhin hat sie den Beklagten mit dem ihm am 29. August 2013 zugegangenen Schreiben darüber unterrichtet, dass sie Elternzeit für die Dauer von einem Jahr beantragt habe und diese demzufolge am 31. August 2013 beendet sei. Für die Zeit ab dem 01. September 2013 hat in Anbetracht dieser Erklärungen der Klägerin kein schützenswertes Vertrauen des Beklagten auf eine Fortführung der Elternzeit durch die Klägerin bestanden. Eine verbindliche Festlegung des Endzeitpunkts der Elternzeit bis zum Ablauf der höchstmöglichen Dauer von drei Jahren ist mangels Einhaltung der hierfür erforderlichen Schriftform nicht erfolgt. Vielmehr soll durch das Schriftformerfordernis gerade die zwischen den Parteien bestehende Unklarheit, für welchen Zeitraum die Elternzeit verbindlich in Anspruch genommen wurde, verhindert werden.



2. Die Klägerin hat unstreitig dem Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Der Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttern könnten. Danach hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für ihre krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum bereits durch die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erbracht.



3. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin war auch die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeit.



Entgegen der Ansicht des Beklagten kann im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin leistungsunwillig war. Die vom Beklagten behauptete Einlassung der Klägerin im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht lässt nicht den Rückschluss darauf zu, dass sie ohne eine Änderung ihrer Arbeitszeiten bzw. der Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes ohnehin nicht mehr zur Arbeit erschienen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Gütetermin, in dem das gesamte Streitverhältnis zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien zu erörtern ist (§ 54 Abs. 1 ArbGG), ihrem Begehren Nachdruck verleihen wollte, die Arbeitszeiten bzw. die Arbeitsbedingungen mit den Betreuungszeiten ihres Kindes in Einklang zu bringen. Die Klägerin hat nicht erklärt, dass sie im Falle der Ablehnung ihres Wunsches, zukünftig zu geänderten Arbeitszeiten bzw. in Heimarbeit tätig zu sein, überhaupt nicht mehr zur Arbeit kommen werde. Vielmehr hat sie bereits im Vorfeld den Beklagten ausdrücklich auf die Beendigung ihrer Elternzeit zum 31. August 2013 hingewiesen und diesen lediglich unter Berufung auf die von ihr angeführte Zusage um Lösungsmöglichkeiten bezüglich einer Veränderung ihrer Arbeitszeit gebeten. Entgegen der Ansicht des Beklagten ergibt sich aus der E-Mail vom 22. Mai 2013 weder, dass eine einjährige Elternzeit entgegen der Behauptung der Klägerin nicht vereinbart gewesen sei, noch dass die Klägerin ihre Rückkehr aus der Elternzeit an die Bedingung veränderter Arbeitszeiten geknüpft habe. In der E-Mail der Klägerin vom 22. Mai 2013 heißt es ausdrücklich, dass sie ab dem 01. September 2013 nach ihrem Jahr Elternzeit wieder zurückkommen werde ("nach meinem Jahr Elternzeit"). Soweit die Klägerin darauf verwiesen hat, dass ihre Arbeitszeit von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr sein müsste, ergibt sich aus diesem Wunsch nach einer geänderten Arbeitszeit nicht, dass sie entschlossen war, ab dem 01. September 2013 bei Ablehnung ihrer Vorstellung überhaupt nicht mehr beim Beklagten zu arbeiten (vgl. hierzu auch LAG Rheinland-Pfalz 29. September 2010 - 8 Sa 226/10 - [...]). Auch aus ihrem weiteren Schreiben, das dem Beklagten am 29. August 2013 zugegangen ist, lässt sich ein solcher Schluss nicht herleiten. Auch wenn die Klägerin darin ihr Begehren zum Ausdruck bringt, dass vor Aufnahme ihrer Arbeit nach Lösungsmöglichkeiten bezüglich einer Veränderung ihrer Arbeitszeit gesucht werde, besagt dies noch nicht, dass sie im Falle einer Ablehnung dieser angestrebten Lösung ihre Arbeit beim Beklagten zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr aufnehmen könne oder wolle. Die Behauptung der Klägerin, sie hätte notfalls ihre Arbeitsleistung zu den üblichen Öffnungszeiten erbracht und die Betreuung ihres Kindes dann anders organisiert, erscheint bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum von sechs Wochen ohne weiteres als nachvollziehbar und plausibel, auch wenn die Klägerin in Anbetracht der Betreuung ihres Kindes längerfristig an einer ortsnahen Tätigkeit zu entsprechend angepassten Arbeitszeiten interessiert sein mag.



Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.



Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

Hambach
Schuck
Stöhr

Verkündet am: 20.10.2014

Vorschriften§ 16 Abs. 1 S. 1 BEEG, § 3 Abs. 1 EFZG, § 16 BEEG, § 15 Abs. 2 BEEG, § 16 Abs. 3 S. 1 BEEG, § 64 Abs. 1, 2 Buchst. b ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 16 Abs. 1 BEEG, § 242 BGB, § 54 Abs. 1 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG